Hallo Stöpsel,
ist der § 850 ZPD abgeschafft worden, oder sind Unterhaltsgläubiger immer noch als bevorrechtigte Gläubiger eingestuft, sogar mit einer noch geringeen Pfändungsgrenze ?
http://www.schuldnerberatung-euregio.com/Download/Pflichten_Arbeitgebers_Pfaendungs.pdf
) Bevorrechtigte (Unterhalts-)Gläubiger
Wenn ein Arbeitnehmer Unterhalt an Familienangehörige zu zahlen hat, sieht § 850d ZPO eine besondere geringere pfändungsfreie Grenze vor. Die Forderungen der vom Unterhalt des Arbeitnehmers abhängigen Angehörigen sind gegenüber "normalen" Gläubigern deshalb bevorrechtigt, weil sie sonst auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden müssten. Der pfändungsfrei bleibende Betrag wird zur Sicherstellung eines Unterhaltsanspruchs ermäßigt, da vom Zahlungspflichtigen weitergehende Anstrengungen zu Gunsten seiner Gläubiger (d.h. seiner Angehörigen) erwartet werden, d.h. er muss sich mit weniger "freiem" Geld zufrieden geben. Nach § 850d ZPO muss dem Arbeitnehmer von seinem Verdienst (nur) soviel verbleiben, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden (= anderen) Unterhaltspflichten bedarf, dabei darf der Freibetrag aber niemals den Betrag übersteigen, der ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern verbleiben sollte - nicht einmal dann, wenn der Schuldner im Einzelfall Anspruch auf höhere Sozialhilfeleistungen hätte (OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 758),
Das Vorrecht des § 850d ZPO erstreckt sich nicht nur auf laufende Unterhaltsleistungen, sondern auch auf Rückstände, soweit diese nicht länger als ein Jahr vor dein Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig geworden sind. Ältere Rückstände sind nur bevorrechtigt, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass sich der Schuldner der Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Diese Absicht wird bereits dann angenommen, wenn der Schuldner trotz Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsgläubiger muss das ihm zustehende Vorrecht beantragen-, dazu muss er in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angeben, dass er wegen eines Unterhaltsanspruchs vollstreckt, meist wird sich dies aus dem von ihm einzureichenden Titel ergeben, wenn nicht, muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen seines Vorrechts darlegen und dem Vollstreckungsgericht glaubhaft machen. Das Amtsgericht muss in dem von ihm zu erlassenden Beschluss auch hier den genauen Betrag angeben, der dem Arbeitnehmer auf jeden Fall verbleiben muss. In den Beschluss muss deshalb ausdrücklich aufgenommen werden:
"Dem Schuldner müssen x DM im Monat verbleiben".
Damit das Amtsgericht den "richtigen" Betrag festsetzen kann, muss der vollstreckende Gläubiger darlegen, nach welchen Gesichtspunkten der dein Schuldner zu belassende "notwendige Unterhalt" zu bemessen ist. Dazu sind Angaben zur Art der Tätigkeit des Schuldners, über die Zahl der vorrangig und gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger, sowie zu besonderen Umständen zu machen, die Einfluss auf die Höhe des Freibetrags haben können. Eine Anhörung des Schuldners scheidet wegen § 834 ZPO aus; es sei denn, der Gläubiger beantragt sie. Zutreffend vertritt das KG (FamRZ 1994, 1047) die Ansicht, dass dem Schuldner wenigstens der Betrag belassen werden muss, den er nach dem BSLIG als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte. Darüber hinaus sollte ihm zum Erhalt der Arbeitsfreude ein bescheidenes Taschengeld verbleiben; denn es nutzt weder den Angehörgen noch der Allgemeinheit, wenn der Arbeitnehmer so "kurz" gehalten wird, dass er seine Arbeitsstelle aufgibt und sich mit den Leistungen der Arbeitsverwaltung oder der Sozialhilfe begnügt.
Dazu sind die jeweiligen gültigen Sozialhilfesätze zu Rate zu ziehen. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich und werden in der Regel im Juli/August angepasst.
Wenn der Schuldner seine Lohn- oder Gehaltsansprüche an unterhaltsberechtigte Angehörige abtritt, erfasst diese Abtretung auch den über" 850c ZPO hinausgehenden, gegenüber "normalen- Gläubigern unpfändbaren Teil des Verdienstes (Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 1998, S. 42).
Gruß