Wie geht man diesen steinigen Weg ?

nixbart

Nixbart
Jetzt werde ich auch bald Mitglied im Club der geschiedenen !

Meine Frau und ich haben uns nun endlich entschlossen uns zu trennen. Wir haben uns lange genug gequält und nun geht es einfach nicht mehr. Nun kommt aber gleich das nächste Problem auf uns zu. Wie trennen wir uns ? Wir wollen die immer wieder gerne genommene Einvernehmliche Scheidung ! Hoffentlich schaffen wir das auch ! Wie aber geht man da jetzt ran ? Müßen sich beide anwaltlich vertreten lassen? Wie hält man die Kosten gering ? Wo bekommt man kostengünstige Beratung ? Anwälte wollen ja immer gleich richtig Geld sehen ! Wir wollen den Umgang mit unserem Kind möglichst gesetzesnah regeln aber ohne das uns ein Richter vorschreibt wie das laufen soll! Wie kann man das Trennungsjahr verkürzen oder umgehe?
Ne menge Fragen aber hier sind ja auch ne Menge erfahrene Menschen !

Danke für jeden Tip ! Grüße Trollo ! :winken:
 
M

melaniem

Guest
Viel helfen kann ich Dir leider nicht , da ich mich mit dem Thema Scheidung noch nicht auskenne, was die Umgangsregelung betrifft, kann ich Dir ein wenig weiterhelfen.

Es gibt ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und ein Umgangsrecht.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bekommt derjenige Elternteil bei dem das Kind hauptsächlich lebt.
Umgangsrecht steht dem anderen Elternteil zu. Für die Umgangsregelung gibt es nur Richtlinien, nach denen Ihr den Umgang gestalten könnt.

In der Regel wird ein Umgangsrecht, alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend gewährt, sowie einen Tag der hohen Feiertage( Ostern, Weihnachten) und unter Umständen einen Teil der Schulferien.

Bei jüngeren Kindern(bis Grundschulalter) ist eine Übernachtung oder längerer Ferienaufenthalt abzuwägen.

Ist etwas kurz gehalten, hilft Dir aber in dem Punkt schon ein wenig weiter.

Grüßle melaniem
 
M

mafa

Guest
Hallo Trollo,

einen gesetzesnahen Umgang mit dem Kind gibt es nicht...was melanien schreibt, ist die Minimalempfehlung des Jugendamts. Auch kann es selbst bei einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben, auch bei einer Trennung ist das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht das beste.

Ich befinde mich in der sogenannten Trennung light, auch aus steuerlichen Gründen wirtschaften wir weterhin gemeinsam. ( und ... nach der Trennung geht es uns allen besser und das Kind leidet nicht..)

Wichtig wäre zu wissen:

1. Scheidung erforderlich oder reicht eine Trennung
2. Streit oder kein Streit ?
3. wirtschaftliche Situation / Gutverdiener / Hausfrau ?
4. Streit ums Kind ??
5. ist eine 50/50 Regelung des Umgangs möglich ??

Dann kann eine Trennungsvereinbarung getroffen werden ( du wirst aber bluten müssen.., sonst akzeptiert die Mutter diese nicht ) wo alle Punkte wie Umgangsrecht, Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht geklärt werden.
Haushalt, Schulden etc. ohne Anwalt regeln ( kostet nur Geld )..

KU - siehe Düsseldorfer Tabelle - solltest du so übernehmen..

Trennungsunterhalt / Erziehungsunterhalt ( bluten ) sei also fair !!

Bei der Berechnung hilft auch die Düsseldorfer Tabelle..

Alle dies Punkte kannst dur ohne Anwalt klären...lediglich
Versorgungsausgleich, Güterstand etc. ist über Notar zu regeln.

Dann kannst du die Mutter auch belohnen, wenn unstrittige Trennung
über einen Anwalt ( Rat, nehme eine Anwältin ) übernimmst du die
Scheidungskosten.

Wenn das nicht möglich ist und eine Scheidung zwingend erforderlich ist, verständigt euch auf eine Scheidung gemäß Cochemer Modell und
verpflichtet beide die Anwälte, die Trennung zugunsten des Kindes
friedlich über die Bühne zu bringen und den Gegner nicht durch überzogene
Forderungen zu provozieren.

Es kömmt oft vor, aus taktischen Gründen beantragt Anwalt A das alleinige Sorgerecht, der Anwalt B zieht nach = Rosenkrieg !

Dem Anwalt ist das Kind egal, er vertritt neben den eigenen Interessen die Interessen seines Mandaten - und der Streit um eine Waschmaschine kann mit Gutachter, Gerichtsentscheidung und Anwaltskosten leicht über 1000€ kosten, wer ist dann der Sieger = nur der Anwalt.

Sehe dir meine Beitäge zu diesen Themen an und besuche die Homepage

www.vafk.de ...

Wichtig: Streit vermeiden, nicht vor einer Trennungsvereinbarung ( Butter bei die Fische ) mit geregelten Umgang aus der Wohnung ziehen.


Gruß
 

bobwi

Neues Mitglied
Hallo Trollo,

wenn Ihr eine einvernehmliche Scheidung schafft, dann aber :respekt

Meist gibt es doch irgendwann "Knatsch".

Zu der Antwort von mafa
"Alle dies Punkte kannst dur ohne Anwalt klären...lediglich
Versorgungsausgleich, Güterstand etc. ist über Notar zu regeln."

Stimmt nicht so ganz. Wenn Kinder da sind kann man auf einen Versorgungsausgleich (auf die Rente bezogen) zwar nicht verzichten, aber einen Notar braucht man dazu nicht, das geht automatisch über das Gericht an die Versicherungsanstalt.

Lieber Trollo, ich drücke Euch die Daumen, dass es ohne Stress geht!!! Denn die Kinder sind sonst immer die Dummen.

Gruß
Bobwi
 
D

Demia

Guest
Hallo..

schau doch mal im Internet - es gibt sowas wie eine Gesellschaft für Trennungskinder oder so ähnlich und die haben eine riesen Liste (Empfehlung), was wie für Trennungskids gut ist oder nicht. Wichtig ist, dass - egal wie ihr es regelt - Euch einig seit und den Kids klare Regeln vorsetzt, so nach dem Motto: So läuft es ab jetzt und daran könnt ihr euch halten!

Nach dieser Empfehlungsliste haben wir das gemacht und fanden es super, wobei wir - entgegen allen Vorgaben - gemerkt haben, dass es den Kids nicht gut tat, wenn sie zu oft wechselten zwischen mir und meinem Ex. Sie hatten dann zuwenig Zuhause-Gefühl. Das ist ungewöhnlich, aber damit will ich sagen: alle "Regeln" und Empfehlungen - wichtig ist auch, dass ihr schaut, ob es für Eure Kids passt.

Ein Anwalt genügt übrigens, wenn Ihr Euch einig seid - das spart viel Geld und der Anwalt sagt Euch auch, was ihr machen könnt und wann. Wir hatten zum Beispiel eine schriftliche Trennungsvereinbarung, in der alles schriftlich geregelt war bis zur Scheidung und brauchten so bis zur Scheidung keinen Anwalt - spart auch Geld.

Liebe Grüsse
Demia
 
M

mafa

Guest
Hallo akebono,

sicherlich wirst du nicht bestreiten, die Kosten der Scheidung reduzieren sich wesentlich, wenn sich die Eheleute zur Scheidung selbst auf die Aufteilung des Haurats einigen. In der Praxis kommt es aber oft vor, wer bekommt die Waschmaschine, wer den Geschirrspüler - dann werden lange Auflistungen gemacht, wer wann was wo gekauft hat und ein Richter soll das dann entscheiden. Dieser fordert dann ein Wertgutachten an, usw. Zum Schluß wird dann der Geschirrspüler von der obsiegenden Partei mit dem Gerichtsvollzieher aus der Wohnung des anderen geholt ?? ( Sorry, hier wird natürlich überzeichnet, sonst feht dem Forum jede Würze...)


Sicherlich stimmst du mir zu, diese Kosten sind zu vermeiden.


aber was hälst du von diesen Zitat:

Wo immer über die Rolle der am Trennungs- und Scheidungsprozess beteiligten Professionen gesprochen wird, gibt es Einigkeit nur in der Beurteilung der Anwälte: Sie sind die "Scharfmacher" und "Kriegstreiber", die in erster Linie daran interessiert sind, sich zu profilieren, möglichst viel Honorar zu vereinnahmen und die Parteien aus diesem Grunde in möglichst viele und langwierige Prozesse zu treiben.


Und wenn eine einverständliche Scheidung so abläuft:

Hausrat / Wohnung - ist einverständlich geregelt, keine Anträge

KU - Unterhaltsurkunge beim Jugendamt unterzeichnet, Unterhalt
gemäß jeweils gültiger Tabelle - kein Antrag

Erziehungunterhalt - Mandaten haben sich geinigt - kein Antrag.

Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht / Umgangsrecht -
die mandaten stellen keine Anträge

( es bleibt bei gemeinsamen Sorgerecht )

Versorgungsausgleich, Unterhalt etc. ist bereits mit Ehevertrag
geregelt - keine Anträge.

Gütertrennung - bereits mit Ehevertrag vereinbart


Welche Kosten entstehen bei einer solchen einverständlichen Scheidung oder


Auch ist deine Angabe nicht richtig, Scheidungskosten oder Unterhaltsachen werden nicht von der Rechtschutzversicherung getragen. Z.B. bietet dieses die ARAG gerade an, Unterhaltssachen ( Waretzeit 1 Jahr ) ca. 60 € und Scheidungssachen ( Wartezeit 3 Jahre ) ca. 90 €, Selbstbehalt je 500€

Allerdings gebe ich dir Recht, falls es zu einer einverständlichen Scheidung kommen soll, soll der nicht durch einen Anwalt vertretende sich beraten lassen, dieses wird jedoch oft von verschiedenen rechtschutzversicherungen abgedeckt.



Oder glaubst du, der untenstehende Beitrag ( aus dem normalen Leben )kostet vor Gericht und bei 2 streitfreudigen Anwälten kein Geld?


Hausrat sind all die Gegenstände, die für die gemeinsame Nutzung der Eheleute bestimmt sind und - wie etwa Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte, Stereoanlage, Fernseher und ähnliche Gegenstände der Haushaltsführung dienen. Bei einem Auto dagegen kommt es auf die Nutzungsart an, ob es nicht doch zum Zugewinn gehört. Grundsätzlich werden die Gegenstände nach Billigkeit aufgeteilt. Das ist selbstverständlich eine im Einzelfall schwierige Frage und kann - wenn es nicht zu einer Einigung kommt - das Gericht auf den Plan rufen.


Aktuelle Entscheidung des OLG Ffm vom 27.02.2003 (Az. 5 UF 166/02) zum Thema Hausrat
1) Der Familienrichter hat vorab zu prüfen, ob eine Einigung dera Ehegatten über die Nutzung der Ehewaohnung nach der Scheidung vorliegt, bevor er nach § 1 HausratsVO tätig werden kann.
2) Eine Einigung kann auch in konkludentem Verhalten der Eheleute gesehen werden.

Aus den Gründen: Unter Bezugnahme auf den mit Beschluß vom 05.12.2002 erteilten rechtlichen Hinweis findet ein Verfahren nach der HausratsVO nach ihrem § 1 nur statt, wenn sich die Ehegatten anläßlich ihrer Scheidung nicht einig sind, wer zukünftig die Ehewohnung, und um eine solche handelte es sich bei der F-Straße in X. gelegenen Wohnung, bewohnen soll. Diesbezüglich hat der Familienrichter als Hausratsrichter von Amts wegen die Vorfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob zwischen den Parteien eine wirksame Einigung über die Nutzung der Wohnung nach Scheidung vorliegt oder nicht ( vgl. u.a. OLG Ffm., FamRZ 1980,170 f; OLG Koblenz, FamRZ 1984, 1241; OLG Köln, FamRZ 1989, 640 f; Staudinger, 4. Buch "Familienrecht", 13. Aufl., 1992, Rn. 14 zu § 1 HausratsVO; Baumeister/Fehmel, Familiegerichtsbarkeit, 1992, Rn. 15 zu § 1 HausratsVO; MüKo, Band 7, Familienrecht I, 2000, Rn. 18 zu § 1 HausratsVO; RGRK, Band IV, 2, 12. Aufl., 1999, Rn. 12 zu § 1 HausratsVO ). Die amtsgerichtliche Entscheidung läßt es an einer solchen Vorabprüfung vermissen. Das Amtsgericht hätte aber aufgrund des Vortrags und der tatsächlichen Gegebenheiten unter Beachtung der besonderen Umstände des Falles eine solche Prüfung vornehmen müssen....

Eine Einigung über die Nutzung der Ehewohnung muß z.B. nicht expressis verbis oder in Schriftform vorliegen, sie kann sich auch aus konkludentem Verhalten beider Parteien oder aber auch nur aus dem Verhalten einer der Parteien ergeben, wobei an die Einigung strenge Maßstäbe anzulegen sind und u.a. auch der Vermieter regelmäßig damit einverstanden sein muß, daß das Mietverhältnis von einem Ehegatten fortgesetzt wird ( vgl. OLG Ffm. a.a.O.; OLG München, FamRZ 1986, 1019 f ). Die Einigung muß wirksam und vorbehaltlos sein und die Rechtsverhältnisse erschöpfend regeln ( vgl. Staudinger a.a.O.; RGRK a.a.O.).

Die Einigung, die vorliegend zum Ausschluß des Hausratsrichters führt, ist in der Aufgabe der Ehewohnung durch die Antragstellerin zu sehen, als sie eine andere Wohnung angemietet hatte und unter Mitnahme nicht unerheblicher Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung mit den beiden Kindern ausgezogen ist. Zunächst ist festzustellen, daß der Auszug aus der Wohnung weder "Hals über Kopf" geschah noch als fluchtartig zu bewerten ist...


Gruß
 
M

mafa

Guest
...und akebono ( ist nicht von mir sondern wissenschaftlich belegt )

„Rechtsanwälte ausklammern“

Von unserer Redakteurin
Petra Spangenberg

Scheidungsväter – verkannt, frustriert, zum Unterhaltszahler und Sonntagsunterhalter für Sohn und Tochter degradiert. Was Professor Gerhard Amendt, Direktor des Instituts für Geschlechter- und Generationenforschung an der Universität Bremen, in seiner Studie über Scheidungsväter nach und nach herausfand (wir berichteten), klingt erschütternd. Nun ist die – wohlgemerkt: nicht repräsentative – Untersuchung abgeschlossen, und Amendt bilanziert: „So wie man in unserer Gesellschaft mit Väterlichkeit umgeht, kann es nicht weitergehen.“
Amendt will, dass im Sinne der Kinder auch Väter im Scheidungsfall stärker Gehör finden. Ihre Probleme müssten endlich in die politische Debatte eingebracht werden. Amendts praktische Schlussfolgerungen nach vier Jahren Beschäftigung mit dem Thema: Eine Qualifizierung des Jugendamtspersonals für eine bessere Beratung von Scheidungsvätern und Scheidungsmüttern; die Herauslösung der Scheidungsproblematik aus dem Zuständigkeitsbereich von Rechtsanwälten und eine qualifizierte, allgemein zugängliche Scheidungsberatung. Amendt: „Es geht mir dabei vor allem um das Wohl der Kinder, die Anspruch auf beide Eltern haben.“
3600 Männer haben sich an der Amendt-Studie beteiligt, sie meldeten sich auf einen Aufruf des Wissenschaftlers im Internet. Dabei kam zu Tage (von repräsentativen Studien unterlegt), dass knapp 25 Prozent der Scheidungsväter den Kontakt zu ihren Kindern abbrachen. „Nicht aus bösem Willen, sondern weil sie ganz individuelle Gründe dafür hatten“, betonte Amendt.
Weitere Erkenntnisse der Studie: Viele Väter fühlten sich durch die Jugendämter schlecht betreut und wollen auch nach einer Scheidung am Alltag ihrer Kinder beteiligt sein. Es helfe nicht weiter, wenn Männern und Vätern undifferenzierte Vorhaltungen gemacht würden. Dies erhöhe nicht den Kinderwunsch von Männern und könne auch ein Grund für den Rückgang der Geburtenrate sein, so Amendt. Die große Resonanz auf seinen Aufruf führt er auf eine Motivation zurück: „Die Väter waren froh, endlich zu ihren Problemen befragt und damit ernst genommen zu werden.“
Die von einem Sponsor finanzierte Studie „Scheidungsväter“ kann per Internet unter www.vaeterstudie. de bestellt werden.


Auszug durch diesen Link: über 100 Seiten...
http://www.igg.uni-bremen.de/media/Fb_Sv.pdf
 
M

mafa

Guest
... und was schreibt ein Rechtsanwalt ??
( siehe auch Cochemer Modell )

Die Rolle der Rechtsanwälte

Bernhard Theisen, Rechtsanwalt, Cochem


Vorurteile gegen Rechtsanwälte in Trennungs- und Scheidungsverfahren

Wo immer über die Rolle der am Trennungs- und Scheidungsprozess beteiligten Professionen gesprochen wird, gibt es Einigkeit nur in der Beurteilung der Anwälte: Sie sind die "Scharfmacher" und "Kriegstreiber", die in erster Linie daran interessiert sind, sich zu profilieren, möglichst viel Honorar zu vereinnahmen und die Parteien aus diesem Grunde in möglichst viele und langwierige Prozesse zu treiben. Vorurteile dieser Art wurden auch von den Vertretern der Übrigen am Scheidungsprozess beteiligten Professionen gepflegt, insbesondere den Mitarbeitern der Sozialämter und der Beratungsstellen. Und in der Tat ist nicht zu bestreiten, dass auch und gerade in Familiensachen durch beteiligte Anwälte häufig unnötige Schärfen in das Verfahren getragen werden, ohne dass für Außenstehende Grund und Anlass hierfür erkennbar ist.


Die Ursache für konfliktintensives Verhalten von Rechtsanwälten liegt vielmehr einerseits in der Struktur des Rechtsstreites, andererseits in der außergewöhnlichen Erwartungshaltung der Mandanten:


Rechtsanwälte haben selbstverständlich ein hohes Interesse daran, ihre Mandanten durch ein im Sinne ihrer Auftraggeber gutes Prozessergebnis zufrieden zu stellen, um so die Mandanten an sich zu binden, sie von der eigenen Leistungsfähigkeit zu überzeugen und gleichzeitig die eigene berufliche Reputation immer weiter zu verbessern. Aus diesem Grunde werden Anwälte stets geneigt sein, sich für die Ziele Ihrer Mandanten in besonderer Weise einzusetzen. Das liegt besonders nahe in Verfahren, die von ihrer Thematik her bei den Mandanten einen außergewöhnlich hohen Stellenwert einnehmen. Das gilt für Verfahren im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, insbesondere jedoch für Kindschaftssachen in ganz besonderem Maße. Es kommt hinzu, dass sehr häufig die Mandanten den Anwälten gegenüber zum Ausdruck bringen, dass sie unter allen Umständen in dieser Sache obsiegen und ihren Partner als Verlierer sehen wollen. Nicht selten kündigen Eheleute sich gegenseitig an, dass der von ihnen zu beauftragende Anwalt "es dem anderen schon zeigen werde". Will der beauftragte Anwalt solchen Erwartungen gerecht werden, ist ein den Konflikt zwischen den Partnern nachhaltig vertiefender Prozess unvermeidbar.


Konfliktstrategien werden vermieden

Ziel des Arbeitskreises Trennung-Scheidung bei dem Amtsgericht Cochem ist es, diese konfliktsteigernden Mechanismen, die aus der prozessualen Struktur des Rechtsstreites erwachsen und durch die Erwartungshaltung der Mandnaten verstärkt werden, zu durchbrechen und zu einer Verfahrensweise zu gelangen, welche eine Deeskalation des Konfliktes ermöglicht.

Dieses Ziel soll auf zweierlei Weise erreicht werden:


Zum Einen soll der schriftsätzliche Vortrag an Bedeutung verlieren und der Schwerpunkt des Verfahrens auf die mündliche Verhandlung verlagert werden. Schriftsätze sollen danach nur noch die wesentlichsten Aspekte des Parteivorbringens enthalten, um das Verfahren überhaupt in Gang zu bringen. Für den Gegner soll es nicht notwendig sein, sofort und vollständig auf das jeweilige Antragsvorbringen zu erwidern. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass keine der Parteien gezwungen ist, zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsposition jeden auch nur möglicherweise relevanten Sachverhalt vorzutragen. Dadurch wird es insbesondere nicht notwendig, schriftsätzlich vorsorglich Sachverhalte anzusprechen, die von vornherein geeignet sind, den jeweiligen Gegner zu verletzen, in seiner Persönlichkeit anzugreifen und damit ein sich jeweils steigerndes gegenseitiges Vorbringen zu provozieren. Eine solche Verfahrensweise ist nur möglich, wenn der jeweilige Prozessgegner darauf vertrauen darf, dass ihm durch diese Verfahrensweise kein Rechtsnachteil entsteht. Aus diesem Grunde ist die Mitwirkung des Gerichtes und der auf beiden Seiten beteiligten Anwälte erforderlich.


Von mindestens ebensolcher Bedeutung ist die Vorbereitung des Verfahrens im Mandantengespräch. Dabei ist es erforderlich, mit dem Mandanten die von ihm geäußerten Wünsche kritisch zu erörtern und Verfahrensziele zu vereinbaren, die am Kindeswohl orientiert sind. Den Mandanten muss schon im Vorbereitungsgespräch klargemacht werden, mit welch erheblichen Nachteilen die Verfolgung von Konfliktstrategien verbunden ist. Insbesondere ist den Mandanten zu verdeutlichen, dass derartige Strategien in aller Regel mit dem Kindeswohl unvereinbar sind. Insbesondere muss von den beteiligten Anwälten erwartet werden, dass sie die Fragen des Kindeswohls im konkreten Fall mit den Mandanten inhaltlich erörtern und erforderlichenfalls die Verfolgung von Zielen, die mit dem Kindeswohl schlechterdings unvereinbar sind, auch zurückweisen.


Rechtsanwälte im Konflikt zwischen Mandanteninteresse und Kinderrechten?

Diese Prozessvorbereitung, die entsprechende Auswirkungen auch im Verhalten der Anwaltschaft während des Prozesses hat, beruht auf einem Rollenverständnis der Anwaltschaft, das durch die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorgezeichnet ist. Danach ist der Rechtsanwalt "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO). Jeder Rechtsanwalt hat in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu leisten:


"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwaltes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." (§ 26 Abs. 1 BRAO)
Damit ist jeder Rechtsanwalt auf die verfassungsmäßige Ordnung vereidigt, was insbesondere im Kindschaftsprozess von vornherein ausschließt, die Rechte des Kindes, um das die Eltern streiten, außer Acht zu lassen. Es ist das Verdienst des Bundesverfassungsgerichtes, den am Kindschaftsprozess Beteiligten - zunächst den damit befassten Fachgerichten - in zahlreichen Entscheidungen verdeutlicht zu haben, dass Gegenstand des Kindschaftsprozesses nicht nur die Rechte der streitenden Beteiligten (Eltern oder sonstige Bezugspersonen) sind, sondern in gleicher Weise von Rechts wegen die Rechte des beteiligten Kindes zu beachten sind. Der als Parteivertreter auftretende Rechtsanwalt hat daher im Prozess diese Rechte des Kindes in gleicher Weise zu beachten wie das Gericht, weil auch der Rechtsanwalt wie das Gericht Organ der Rechtspflege ist. Damit verbietet sich jede rechtsanwaltliche Tätigkeit für eine der Prozessparteien, die sich letztlich gegen das Kindeswohl richtet. Ein solches Rollenverständnis hat Auswirkungen auf die Frage, welche Prozessziele überhaupt in Kindschaftssachen angesteuert werden und wie der Rechtsanwalt für seine Partei im Verfahren agiert. Er wird sich dort zurücknehmen, wo das Kindeswohl gefährdet ist und dort besonders einsetzen, wo das Kindeswohl dies erfordert.

Der Rechtsanwalt ist deshalb in einer schwierigen Situation, weil er - anders als das Gericht - von einer der Prozessparteien mit der Durchsetzung dieser Parteiinteressen beauftragt worden ist. Aus diesem Grunde ist es schlechterdings ausgeschlossen, dass der Rechtsanwalt im Verfahren Ziele verfolgt, die dem ihm erteilten Auftrag ausdrücklich zuwider laufen. Aus diesem Grunde wird der Rechtsanwalt ständig sein Verhalten mit dem Mandanten abstimmen und dessen Zustimmung zu der gewählten Verfahrensweise einholen müssen, wenn er die Verletzung grundlegender Berufspflichten vermeiden will.



Vorteile für Verfahren und Rechtsanwälte

Die Vorteile aus diesem Rollenverständnis und dem daraus resultierenden Verhalten der Anwälte vor allem im Kindschaftsprozess liegen auf der Hand und können durch inzwischen mehr als 10-jährige Erfahrung belegt werden:

Durch die Bedeutung der mündlichen Verhandlung und die Zurückdrängung des schriftlichen Verfahrens haben die Parteien die Möglichkeit, ihre Position vor Gericht sowohl mit dem Gericht wie auch mit der Gegenseite, dem beteiligten Jugendamt und ggf. auch der Beratungsstelle an Ort und Stelle zu erörtern und den Sachverhalt von allen Seiten zu beleuchten und zu besprechen. Das hat vor allem den entscheidenden Vorteil, dass jede Partei die Gewissheit und das Gefühl hat, mit ihren Argumenten gehört und im Idealfall auch verstanden zu werden. Die Verfahrensweise verhindert ausufernden Sachvortrag, der nicht das anstehende Problem löst, sondern ausschließlich neuen Streit provoziert. Andererseits wird es möglich, auch die Hintergründe zu erörtern, die zu dem prozessualen Konflikt geführt haben. Die Erfahrung zeigt, dass auf diese Weise in aller Regel einvernehmliche Lösungen gefunden werden, die zum Einen eine gerichtliche Entscheidung überflüssig machen, zum Anderen aufwendige Folgeverfahren vermeiden, weil die Parteien im Verlaufe des Verfahrens in die Lage versetzt worden sind, künftige Meinungsverschiedenheiten entweder selbst auszutragen oder sich dazu entsprechender Hilfe zu bedienen, jedenfalls nicht ihre eigene Entscheidung durch die des Gerichtes ersetzen zu lassen.


Gruß
 
M

mafa

Guest
Hallo akebono !

Kurz noch mal zu meinen Ausagen:

"Dem Anwalt ist das Kind egal, er vertritt neben den eigenen Interessen die Interessen seines Mandaten - und der Streit um eine Waschmaschine kann mit Gutachter, Gerichtsentscheidung und Anwaltskosten leicht über 1000€ kosten, wer ist dann der Sieger = nur der Anwalt."

" sicherlich wirst du nicht bestreiten, die Kosten der Scheidung reduzieren sich wesentlich, wenn sich die Eheleute zur Scheidung selbst auf die Aufteilung des Haurats einigen. In der Praxis kommt es aber oft vor, wer bekommt die Waschmaschine, wer den Geschirrspüler - dann werden lange Auflistungen gemacht, wer wann was wo gekauft hat und ein Richter soll das dann entscheiden. Dieser fordert dann ein Wertgutachten an, usw. Zum Schluß wird dann der Geschirrspüler von der obsiegenden Partei mit dem Gerichtsvollzieher aus der Wohnung des anderen geholt ?? ( Sorry, hier wird natürlich überzeichnet, sonst feht dem Forum jede Würze...) "


Deine Antwort :

was soll der anwalt auch regeln, wenn sich die parteien geeinigt haben? nach meiner eigenen erfahrung (nochmal: ich bin kein familienrechtler und hasse scheidungen, und zwar wegen der ätzenden kleinkriege, die sich die parteien da meistens liefern - wegen der kinder, wegen des unterhalts, wegen des hauses, des hausrats: ja, sogar wegen der waschmaschine; wegen des hundes und und und. ich hasse das!) sind es die parteien, die den streit forcieren, weil sie sich gegenseitig um jeden preis richtig weh tun wollen, und nicht die anwälte (obwohl es auch andere anwälte geben mag).

und die langen auflistungen des hausrats, die machen nicht die anwälte selbst, sondern die parteien, und der anwalt muss sie lesen - klasse, wir freuen uns ja mehr arbeit für das gleiche geld und über dicke akten! so ein blödsinn.

und der geschirrspüler wird nur dann vom gerichtsvollzieher geholt, wenn es ein vollstreckbares gerichtsurteil gibt und der unterliegende teil sich trotzdem weigert, das gerät herauszugeben. die gebühren für die zwangsvollstreckung sind übrigens so "üppig", dass ich manche kollegen kenne, die sich generell weigern, überhaupt in der zwangsvollstreckung tätig zu werden. rechtslage derzeit: eine 3/10 gebühr aus dem wert der sache, also z.b. der spülmaschine; zum vergleich: ein "normales" scheidungsverfahren kostet 30/10 gebühr aus dem wert, der sich nach dem gemeinsamen einkommen richtet - also der zehnfache gebührenwert aus einem weit höheren streitwert."

und

" und was das "überzeichnen" von tatsachen angeht, damit es dem forum nicht an würze fehle: das solltest du dir vielleicht für die weniger ernsten themen aufbewahren (Privatforum, Smalltalk usw). hier könnte es als irreführende oder falsche information missverstanden werden (es kann ja nicht jeder ahnung von der praxis haben - du vermittelst aber den eindruck, als hättest du sie, also glauben dir die leute, was du schreibst). lass die würze in der suppe, wo sie hingehört."


würde ich hier nicht von Tatsachen ( eher einer verdrehung..?) sprechen, wenn ich ( und offensichtlich auch du ) der Meinung sind, solche Lapalien sollten nicht durch das Gericht geklärt werden. Aber es gibt immer wieder Fälle ( das mit dem Geschirrspüler ist real ) womit sich die Anwälte ( gerne - bezweifele ich auch, aber wenn der Mandant das verlangt...) gefassen, also keinen Streit vermeiden...


- aber bitte verklage mich nicht :anbet !



Wir befinden uns doch in einem Forum ( mit privaten Meinungen und Erfahrungen ) und nicht in einer Rechtsberatung..


Übrigens ist die Rechtschutzversicherung für Unterhalts- und Scheidungssachen erst vor kurzem auf dem Markt und erst nach der 1/3 jährigen Wartezeit bei den Anwälten......aber sicherlich wäre es sinnvoll, auch auf die erste Grundberatung hinzuweisen, die sicherlich von einigen Gesellschaften getragen werden. Notfalls selbst eine kurze Erstberatung selbst bezahlen, diese kostet
nicht sehr viel ( m.E. bis ca. 180€ ?? ).

Hast du dir mal das Cochemer Modell angeschaut ???

Aber wenn es keine strittige Scheidung sein soll, es gibt auch online Scheidungen im Netz....... !!


Gruß
 
A

akebono

Guest
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Wie geht man diesen steinigen Weg? Scheidung, Kinder, Unterhalt, viele Fragen!
 
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