Versorgungsausgleich

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Männerversteher

Guest
Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Ich habe noch den Sachstand, dass man auch dann noch den Versorgungsausgleich zahlen muss, wenn der beziehende Ex-Partner gestorben ist.
Jetzt hat mir aber jemand erzählt, dass sei nicht mehr so. ?(
Hat da jemand nen Sachstand ?

[Admin] Dieser Thread wurde von mir editiert. LG, Carola [/Admin]
 
A

Astrid

Guest
:hae?



Hallo Männerversteher,


liegt da vielleicht ein Missverständnis in Deiner Formulierung vor?

An wen würde denn der Versorgungsausgleich gezahlt werden, wenn der EX-Partner verstorben wäre?

Liebe Grüsse und Gelassenheit

Astrid
 

Birgit

EF-Team
Teammitglied
Original von Männerversteher
Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Ich habe noch den Sachstand, dass man auch dann noch den Versorgungsausgleich zahlen muss, wenn der beziehende Ex-Partner gestorben ist.
Jetzt hat mir aber jemand erzählt, dass sei nicht mehr so. ?(
Hat da jemand nen Sachstand ?

[Admin] Dieser Thread wurde von mir editiert. LG, Carola [/Admin]

ja klar muss du weiter bezahlen...... :engel
 
M

Mafa

Guest
Hinweise zum Versorgungsausgleich

Zwischen geschiedenen Ehegatten findet nach dem 1. EheRG der Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich geht davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (z.B. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder betriebliche Altersversorgung) bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe keine oder nur geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat (im Folgenden: ausgleichsberechtigter Ehegatte), hat bei der Eheauflösung einen Ausgleichsanspruch. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seinen eigenen Versorgungsanrechten und denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu. Der Wert der Versorgungsanrechte, der Wertunterschied und der Ausgleichsanspruch werden durch einen Monatsbetrag ausgedrückt. Wenn der Mann während der Ehezeit z.B. Versorgungsanrechte im Wert von 600 € und die Frau von 400 € monatlich erworben hat, so beträgt der Wertunterschied 200 € und der Ausgleichsanspruch 100 € monatlich.

Für den Wertausgleich von Anwartschaften oder Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung
sind §§ 1587, 1587 a und 1587 b BGB von Bedeutung. Durch eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund des Versorgungsausgleichs erwirbt der Ausgleichsberechtigte eine vom Ausgleichsverpflichteten unabhängige Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund dieser Tatsache kann bei Wiederheirat der neue Ehepartner des Ausgleichsberechtigten über eine mögliche Hinterbliebenenrente an dieser Versorgung teilhaben.

1.1 Versorgungsausgleich bei Scheidungen im Beitrittsgebiet
Bei allen Scheidungsfällen ab 01.01.1992 ist auch im Beitrittsgebiet grundsätzlich der Versorgungsausgleich
durchzuführen. Sofern jedoch neue Versorgungsanwartschaften mit im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechten (Renten, Ansprüche aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) zu verrechnen sind, ist der Versorgungsausgleich vorerst auszusetzen, bis eine Einkommensangleichung in den neuen und alten Bundesländern erfolgt ist oder an einen der Ehegatten Leistungen aus einer auszugleichenden Renten-/Versorgungsanwartschaft zu erbringen sind (§ 2 Abs.1 VAÜG). Die Entscheidung über die Aussetzung des Versorgungsausgleichs trifft das Familiengericht.

Nach der Einkommensangleichung ist ein ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen. Von Amts wegen soll ein ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden (§ 2 Abs.3 VAÜG).

2. Fortschreibung des Versorgungsausgleichsbetrags
Der Berechnung des Versorgungsausgleichs werden u.a. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt, die am letzten Tag der Ehezeit maßgebend waren. Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – anzupassen.
Anpassung vor Eintritt in den Ruhestand:

Die Anpassung erfolgt bei jeder Erhöhung oder Verminderung mit den Vomhundertsätzen, die für die in festen Beträgen zu zahlenden Versorgungsbezüge maßgebend sind (§ 57 Abs.2 Satz 2 BeamtVG).

Anpassung nach Eintritt in den Ruhestand:
Der Kürzungsbetrag wird in dem Verhältnis erhöht oder gemindert, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (z.B. § 55 BeamtVG) durch die jeweilige Anpassung erhöht oder mindert (§ 57 Abs.2 Satz 3 BeamtVG).

3. Zeitpunkt der Kürzung
Eine Kürzung der Dienstbezüge findet nicht statt. Die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 57 Abs.1 Satz 1 BeamtVG). Befindet sich die ausgleichsverpflichtete Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten eine Rente gewährt wird (§ 57 Abs.1 Satz 2 BeamtVG).

4. Abwenden der Kürzung der Versorgungsbezüge
Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden (§ 58 BeamtVG). Dieser Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft als Beitrag zu leisten gewesen wäre. Hierfür sind die Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzuwandeln und die Entgeltpunkte in Beiträge umzurechnen. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Personalstelle zu stellen.

5. Anwendung von Härteregelungen
Das VAHRG regelt Härten, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben können.

5.1. Tod des Ausgleichsberechtigten (§ 4 VAHRG)
Hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, sofern der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.1 oder 2 BGB durchgeführt wurde. Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen
Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Vollrente nicht übersteigen, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, jedoch sind die gewährten Leistungen anzurechnen.


Manfred
 
M

Männerversteher

Guest
Danke Manfred. Da zeigt sich mal wieder, dass Mann eigentlich nur ausgenutzt und gemolken wird. Für mich ist das eigentlich ein Skandal.
 
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Astrid

Guest
Original von Männerversteher
Danke Manfred. Da zeigt sich mal wieder, dass Mann eigentlich nur ausgenutzt und gemolken wird. Für mich ist das eigentlich ein Skandal.



Diese Aussage verstehe ich jetzt nicht so ganz..... , denn es gibt auch durchaus geschieden Frauen, die an ihren EX-Partner einen Versorgungsausgleich zahlen müssen......

Das ist Dir schon klar, oder?

Ich gehöre nämlich auch zu denen.....



:whatever

Astrid
 
M

Männerversteher

Guest
Ok Astrid,damit bist du aber die große Ausnahme.In der Regel lassen sich ja die Frauen durchfüttern.
 

Zwerg

hoffend...
Dann melde ich mich schon mal als 2. große Ausnahme in dieser Runde an.

Deine Verallgemeinerung finde ich auch nicht in Ordnung! :sn7
 
M

Mafa

Guest
...ich versuchte die Info trocken ohne Wertung rüber zu bringen..ich würde mich freuen, wenn die Info die Frage beantwortet.

Männerversteher...erwarte hier nicht eine pauschale Solidarität oder gar Mitleid. Es sind ganz einfache Gesetze, diese treffen z.B. genau so für eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu..

:geb4 Tina..

Manfred
 
A

Astrid

Guest
Original von Männerversteher
Ok Astrid,damit bist du aber die große Ausnahme.In der Regel lassen sich ja die Frauen durchfüttern.


Hallo Männerversteher,


Ich kann Deinen Frust absolut nachvollziehen.

Und ja, da gibt es unter Umständen Frauen, die sich von ihrem EX-Partner "durchfüttern" bzw. finanzieren lassen.

Dennoch gibt es auch da Unterschiede. Wie groß bzw. klein sind die gemeinsamen Kinder? Können sie schon in eine Krippe oder Kindergarten gehen?
Wenn solche Kriterien zutreffen, und "Frau" oder aber auch "Mann" kein Interesse zu arbeiten hat, dann finde ich eine solche Mentalität ehrlich gesagt auch nur zum :kotz:

Aber so sind nicht alle. Und deswegen sollte auf gar keinen Fall pauschalisiert werden!

Das ich einen Versorgungsausgleich zahlen muss, trage ich mit Fassung. Schließlich waren wir mal eine lange Zeit zusammen und haben uns verstanden.
So ist es halt , wenn man dann geschieden wird. So und nicht anders.

Einfach annehmen was und wie es ist.

Auch ich lerne gerade ein wenig gelassener zu werden/sein.

Das wünsche ich Dir auch. Du schaffst das schon. :druecker


Astrid
 
A

Astrid

Guest
Und an alle anderen Frauen , die auch EU oder einen Versorgungsausgleich zahlen müssen mal diesen :maldrueck hier.


Was wären "unsere" Männer denn schon ohne uns Frauen? :-D



Mal kurz einen Emanzenspruch hier lassen :rolleyes:



Astrid
 
A

Astrid

Guest
Original von Mafa
Astrid = Glücklich ? :weg


Hm, weißt Du .... glücklich ist für mich relativ...


Glück können auch schon mal ganz kurze Momente im Leben sein!

Ich glaube kaum, dass es Menschen gibt, die "dauerglücklich" sind?! :schiel

Mit Sicherheit habe auch ich mir einiges anders im Leben vorgestellt... Aber, annehmen was ist....

Ruhe und Gelassenheit.... und liebe Menschen um einen herum, die einen an schlechten Tagen auffangen. :whatever


Astrid :weg
 
M

Mafa

Guest
Astrid, war nur als Scherz gedacht...ich hoffe, eine ganz bestimmte Person :love1liest das hier nicht.

Dir einen schönen Abend :sonne.


Manfred
 
A

Astrid

Guest
Original von Mafa
Astrid, war nur als Scherz gedacht...ich hoffe, eine ganz bestimmte Person :love1liest das hier nicht.

Dir einen schönen Abend :sonne.


Manfred


Ich hatte mich nicht "angegriffen" gefühlt.

Ich habe kein Problem damit, mich auch mal im öffentlichen Forum zu öffnen....


:sonne

Astrid
 
M

Meggy

Guest
Da kommen dann bestimmt noch mehr.......... :ablachen

Nur gibt es eben schlaue Frauen, die nicht alles breit treten. 8) Daher gabs den bisher wohl noch nicht. :-D
 
A

Astrid

Guest
Original von Meggy
Da kommen dann bestimmt noch mehr.......... :ablachen

Nur gibt es eben schlaue Frauen, die nicht alles breit treten. 8) Daher gabs den bisher wohl noch nicht. :-D


WAS hat das bitte mit schlau zu tun? Muss man so etwas verbergen? Ich meine, "anders herum" ist es doch auch völlig normal..... 8)
 
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