Hinweise zum Versorgungsausgleich
Zwischen geschiedenen Ehegatten findet nach dem 1. EheRG der Versorgungsausgleich statt. Der Versorgungsausgleich geht davon aus, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (z.B. in der Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder betriebliche Altersversorgung) bei Auflösung der Ehe beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustehen. Derjenige Ehegatte, der in der Ehe keine oder nur geringere Versorgungsanrechte als der andere erworben hat (im Folgenden: ausgleichsberechtigter Ehegatte), hat bei der Eheauflösung einen Ausgleichsanspruch. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seinen eigenen Versorgungsanrechten und denen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu. Der Wert der Versorgungsanrechte, der Wertunterschied und der Ausgleichsanspruch werden durch einen Monatsbetrag ausgedrückt. Wenn der Mann während der Ehezeit z.B. Versorgungsanrechte im Wert von 600 € und die Frau von 400 € monatlich erworben hat, so beträgt der Wertunterschied 200 € und der Ausgleichsanspruch 100 € monatlich.
Für den Wertausgleich von Anwartschaften oder Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung
sind §§ 1587, 1587 a und 1587 b BGB von Bedeutung. Durch eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund des Versorgungsausgleichs erwirbt der Ausgleichsberechtigte eine vom Ausgleichsverpflichteten unabhängige Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund dieser Tatsache kann bei Wiederheirat der neue Ehepartner des Ausgleichsberechtigten über eine mögliche Hinterbliebenenrente an dieser Versorgung teilhaben.
1.1 Versorgungsausgleich bei Scheidungen im Beitrittsgebiet
Bei allen Scheidungsfällen ab 01.01.1992 ist auch im Beitrittsgebiet grundsätzlich der Versorgungsausgleich
durchzuführen. Sofern jedoch neue Versorgungsanwartschaften mit im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechten (Renten, Ansprüche aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen) zu verrechnen sind, ist der Versorgungsausgleich vorerst auszusetzen, bis eine Einkommensangleichung in den neuen und alten Bundesländern erfolgt ist oder an einen der Ehegatten Leistungen aus einer auszugleichenden Renten-/Versorgungsanwartschaft zu erbringen sind (§ 2 Abs.1 VAÜG). Die Entscheidung über die Aussetzung des Versorgungsausgleichs trifft das Familiengericht.
Nach der Einkommensangleichung ist ein ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen. Von Amts wegen soll ein ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden (§ 2 Abs.3 VAÜG).
2. Fortschreibung des Versorgungsausgleichsbetrags
Der Berechnung des Versorgungsausgleichs werden u.a. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt, die am letzten Tag der Ehezeit maßgebend waren. Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – anzupassen.
Anpassung vor Eintritt in den Ruhestand:
Die Anpassung erfolgt bei jeder Erhöhung oder Verminderung mit den Vomhundertsätzen, die für die in festen Beträgen zu zahlenden Versorgungsbezüge maßgebend sind (§ 57 Abs.2 Satz 2 BeamtVG).
Anpassung nach Eintritt in den Ruhestand:
Der Kürzungsbetrag wird in dem Verhältnis erhöht oder gemindert, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften (z.B. § 55 BeamtVG) durch die jeweilige Anpassung erhöht oder mindert (§ 57 Abs.2 Satz 3 BeamtVG).
3. Zeitpunkt der Kürzung
Eine Kürzung der Dienstbezüge findet nicht statt. Die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand (§ 57 Abs.1 Satz 1 BeamtVG). Befindet sich die ausgleichsverpflichtete Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten eine Rente gewährt wird (§ 57 Abs.1 Satz 2 BeamtVG).
4. Abwenden der Kürzung der Versorgungsbezüge
Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden (§ 58 BeamtVG). Dieser Kapitalbetrag entspricht dem Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft als Beitrag zu leisten gewesen wäre. Hierfür sind die Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzuwandeln und die Entgeltpunkte in Beiträge umzurechnen. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Personalstelle zu stellen.
5. Anwendung von Härteregelungen
Das VAHRG regelt Härten, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben können.
5.1. Tod des Ausgleichsberechtigten (§ 4 VAHRG)
Hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, sofern der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.1 oder 2 BGB durchgeführt wurde. Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen
Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Vollrente nicht übersteigen, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, jedoch sind die gewährten Leistungen anzurechnen.
Manfred