Sparen fürs Kind – bei Hartz IV

30. Mai 2009 von Redaktion

Für viele Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, dürfte dieses Urteil interessant sein. Das Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass Eltern, die für ihre Kinder Sparvermögen angelegt haben, dieses nur dann behalten können, wenn dieses Geld auf den Namen der Kinder angelegt ist. Ist dies nicht der Fall, steht den Kindern bei der Anrechnung von Vermögen kein eigener Freibetrag zu (AZ.:B 4 AS 79/08 R). In dem verhandelten Fall machte die Mutter geltend, dass ein Teil ihres ersparten Vermögens ihrem Kind gehört, da es sich um Geschenke von Freunden und Verwandten zur Geburt des Mädchens handelte. Die Richter folgten dieser Auffassung nicht, da das Sparbuch auf den Namen der Mutter angelegt ist und folglich dem Vermögen der Mutter zugerechnet wird. Der Freibetrag sei deshalb auch nur bei der Mutter zu berücksichtigen.

Derzeit gelten beim Bezug von Arbeitslosengeld II folgende Freibeträge, die vom Vermögen abzuziehen sind:

Jeder Bezieher von Arbeitslosengeld II hat für sich und seinen Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von jeweils 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Wer also beispielsweise 41 Jahre alt ist, hat einen Grundfreibetrag in Höhe von 6.150 Euro (Alter mal 150). Der Mindestgrundfreibetrag beträgt 3.100 Euro.

Der Mindestgrundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro gilt ebenfalls für hilfebedürftige minderjährige Kinder.

Hartz IV-Empfängern, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, steht ein Freibetrag in Höhe von 520 Euro pro Lebensjahr zu.

Zu den genannten Grundfreibeträgen kommen Freibeträge für die Altersvorsorge.

Als Vermögen gelten beispielsweise: Bargeld, Sparguthaben, Guthaben auf Anlage-Konten, Sparbriefe, Bausparguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen u.a.

Grundsätzlich wird das verwertbare Vermögen des Hartz IV Beziehenden sowie das Vermögen der Angehörigen berücksichtigt, die mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Als verwertbares Vermögen gilt das Vermögen, das direkt für den Lebensunterhalt verwendet werden kann oder dessen Geldwert beispielsweise durch Verkauf oder Vermietung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.

Neues Gesetz zur Spätabtreibung

27. Mai 2009 von Redaktion

Schwangerschaftsabbrüche nach der 22. Woche gelten als Spätabtreibungen. Ein Abbruch der Schwangerschaft gilt laut Paragraf 218 nur unter bestimmten Bedingungen nicht als Straftat.

Nun werden die Gesetze zur Spätabtreibung künftig strenger geregelt. In Zukunft sollen Ärzte verpflichtet sein, Schwangere zu beraten und sie auf die Hilfen von psychosozialen Beratungsstellen hinzuweisen. Ärzte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Außerdem muss zwischen der Diagnose und der Indikation für eine Abtreibung mindestens eine Bedenkzeit von drei Tagen liegen. Diese Bedenkzeit soll Schwangeren die Zeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen und sich für oder gegen das Kind zu entscheiden.

Die neuen Regelungen, die im Schwangerschaftskonfliktgesetz verankert werden, sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Außerdem wird eine präzisere statistische Erfassung der Schwangerschaftsabbrüche gefordert.

Nach dem umstrittenen Paragraf 218 des Strafgesetzbuches können Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch ohne eine medizinische Indikation abtreiben, wenn sie dem Arzt mittels einer Bescheinigung nachweisen können, dass sie mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch in einer anerkannten Beratungsstelle vorstellig waren. Der Schwangerschaftsabbruch muss von einem Arzt vorgenommen werden und seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.

Nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Abbruch nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Wohl keine Frau wird eine Schwangerschaft leichtfertig abbrechen. Wird eine Frau damit konfrontiert, ein schwer krankes oder behindertes Kind zu erwarten, stürzt diese Diagnose viele werdende Eltern in ein tiefes schwarzes Loch. Gesetzlich sehen die Regelungen auch nach der 12. Schwangerschaftswoche die Möglichkeit der Spätabtreibung vor. Aber wie gehen Eltern und Mediziner mit einer Spätabtreibung nach der 22. Schwangerschaftswoche um, wenn das Kind bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wäre?

Rentenversicherung und Kindererziehung

24. Mai 2009 von Redaktion

Für die Zeit der Kindererziehung werden in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben, die sich später positiv auf die Höhe der Rente auswirken. Dieser Ausgleich soll dafür sorgen, dass Mütter oder Väter, die aufgrund der Kindererziehung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können, nicht benachteiligt werden. Kindererziehungszeiten zählen also als Versicherungsjahre und erhöhen so die spätere Rente.

Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, werden maximal drei Jahre Kindererziehungszeit auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Für Geburten vor 1992 wird ein Jahr angerechnet. Damit wird der Elternteil, der das Kind erzieht, während der Anrechnung der Kindererziehungszeit so gestellt, als würde er einen Durchschnittsverdienst erzielen, aus dem er Beiträge zahlt.

Auch wer während der Kindererziehung arbeitet, profitiert von den Kindererziehungszeiten. In diesen Fällen ist es so, dass neben den Beiträgen aus dem erzielten Arbeitslohn auch die Kindererziehungszeit für die spätere Rente zusätzlich gutgeschrieben wird. Dies gilt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Eine Aufwertung der Rente kann auch bei Teilzeitarbeit erfolgen. Wer also nach der dreijährigen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitstelle annimmt und mit dieser Arbeit nicht mindestens ein durchschnittliches Einkommen erzielt, kann von einer Aufstockung der Rente profitieren. Die Rentenanwartschaften, die aus dieser Teilzeittätigkeit entstehen, werden um die Hälfte aufgewertet. Als Höchstgrenze wird der Durchschnittsverdienst aller Versicherten angesehen. Voraussetzung für die Steigerung der Rente ist der Zeitraum der Rentenversicherung. Dieser muss mindestens 25 Jahre betragen.

Für die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder gilt: Die Kindererziehungszeit verlängert sich. Zusätzlich wird, wenn zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren zugleich großgezogen werden, eine zusätzliche Rentenanwartschaft angerechnet. Auch hierfür muss die Rentenversicherungszeit mindestens 25 Jahre betragen.

Die Zeit der Kindererziehung wird dem Rentenkonto des Elternteils gutgeschrieben, der die Kindererziehung übernommen hat. Falls beide Elternteile gleichzeitig das Kind erziehen, wird die Kindererziehungszeit dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben. Soll die Kindererziehungszeit dem Konto des Vaters angerechnet werden, müssen beide Elternteile eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Zu beachten ist, dass diese Erklärung höchstens für zwei Monate rückwirkend gilt.

Versorgungsausgleich – neues Recht ab 1. September 2009

21. Mai 2009 von Redaktion

Zum 1. September 2009 gibt es Veränderungen beim Versorgungsausgleich. Dann wird jedes Anrecht auf Versorgung, das in der Ehe erworben wurde, je zur Hälfte geteilt. Dazu zählen auch betriebliche und private Versorgungsanrechte. Auch diese sollen bei einer Scheidung vollständig ausgeglichen werden. In der Regel ergeben sich Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich allerdings erst später: im Rentenalter.

Anrechte können in verschiedenen Versorgungssystemen erworben werden: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung.

Den Kernpunkt der Neuerungen, die mit Inkrafttreten der Reform wirksam werden, bildet die innere Teilung. So wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Rahmen einer internen Teilung durchgeführt, damit die Ehepartner zu gleichmäßigen Teilen an den beiderseits erworbenen Anrechten teilhaben. Das bedeutet, dass jedes Anrecht, das in der Ehe erworben wurde, im jeweiligen Versorgungssystem intern hälftig geteilt wird. Eine Ausnahmeregelung ist die externe Teilung: Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger. Sie soll nur in Ausnahmefällen angewandt werden, beispielsweise dann, wenn der berechtigte Ehepartner seine Zustimmung gibt.

Bei Ehen, die bereits nach kurzer Zeit - bis zu drei Jahren inkl. Trennungsjahr - aufgelöst werden, findet der Versorgungsausgleich nur noch dann statt, wenn ein Ehepartner dies beantragt.

Eine weitere Neuerung ist der Ausschluss bei Geringfügigkeit. Das bedeutet also in Fällen, wenn beide Ehepartner fast gleich hohe Anrechte erworben haben oder der Wert des auszugleichenden Anrechts gering ist, kein Versorgungsausgleich stattfindet. Auch das sogenannte „Rentnerprivileg“ wird abgeschafft.

Wie bisher auch können beide Ehepartner Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Dazu ist keine richterliche Genehmigung mehr erforderlich. Allerdings muss der Ausgleich gerecht vereinbart werden.

Das neue Recht zum Versorgungsausgleich tritt zum 1. September 2009 in Kraft. Für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht beantragt werden, wird dann das neue Recht gelten. Über die Übergangsregelungen informiert die Webseite vom Bundesministerium für Justiz. http://www.bmj.de/versorgungsausgleich

Gift im Spielzeug – Was Eltern wissen sollten

18. Mai 2009 von Redaktion

Immer wieder werden hohe Konzentrationen schädlicher Stoffe im Kinderspielzeug nachgewiesen. Auch die neue EU-Spielzeugrichtlinie kann keinen 100%igen Schutz garantieren. Eltern können jedoch ihre Kinder vor giftigen Chemikalien im Spielzeug bewahren, wenn sie ein paar Hinweise beachten.

Kinderspielzeug, das in Europa verkauft wird, muss bestimmte Sicherheitsnormen erfüllen. So muss das Spielzeug mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein und somit den grundlegenden europäischen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Diese CE-Kennzeichnung muss auf der Verpackung und/oder dem Spielzeug sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht werden. Allerdings ist das CE-Kennzeichen kein Gütesiegel. Der Hersteller bestätigt zwar damit, dass das Spielzeug den geltenden EU-Richtlinien entspricht, allerdings sagt die CE-Kennzeichnung nicht aus, dass das Spielzeug auf die Einhaltung dieser Richtlinien durch unabhängige Prüfer getestet wurde.

Als höherer „Wert“ gegenüber der CE-Kennzeichnung kann da die Norm DIN EN 71 angesehen werden. Diese Norm beinhaltet die Richtlinien für das Inverkehrbringen von Kinderspielzeug in Deutschland.

Steht auf dem Kinderspielzeug das GS-Zeichen, handelt es sich hier um „Geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen erhalten Hersteller, die ihr Produkt von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen und diese bescheinigt, dass das Produkt auf Sicherheit geprüft wurde. Zugelassene Prüfstellen sind beispielsweise TÜV und DEKRA.

Eltern, die für ihre Kinder Spielzeug kaufen, haben sicherlich das eine oder andere Mal einen roten spiel-gut-Aufkleber auf dem Spielzeug bemerkt. Dieses spiel-gut-Siegel erhalten Spielzeuge, die von der gemeinnützigen Verbraucherberatung „spiel-gut“ empfohlen werden.

Neben diesen Prüfsiegeln können weitere Hinweise dafür sorgen, sicheres Spielzeug für Kinder zu kaufen. Riecht das Spielzeug beispielsweise sehr stark, so kann es gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten. Blättert bereits die Farbe ab oder verändert sich beim Spielen der Geruch des Spielzeugs, sollte das Spielzeug ausrangiert werden. Spielzeug für Kinder sollte immer stabil und solide verarbeitet sein, zeigt es also schon im Geschäft erste Auflösungserscheinungen, ist es sicher für kleine Kinderhände nicht geeignet. Auch die Altersempfehlung, die oftmals auf Spielzeugen angebracht ist, ist ein wichtiges Kriterium beim Spielzeugkauf.

Informationen zum Thema finden sich auch auf: http://www.ollepiepen.de/Blog/gift-im-spielzeug/

Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen: Sparkassen benachteiligen Privatkunden

14. Mai 2009 von Redaktion

Privatkunden können sich freuen, denn Sparkassen müssen nun ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten ihrer Privatkunden ändern. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes wird eine Klausel der Sparkassen für unzulässig erklärt, nach der es bislang den Sparkassen ermöglicht wurde, nach ihrem Ermessen Preis für Zinsen und Leistungen, je nach Marktlage und Aufwand festzulegen. Da durch diese Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt werden, erweist diese sich als unwirksam.

In der Begründung der Richter wird darauf verwiesen, dass diese Klausel es den Sparkassen ermögliche, auch für solche Leistungen Geld von ihren Kunden zu verlangen, zu denen sie durch das Gesetz oder aufgrund von nebenvertraglichen Pflichten verpflichtet sind. Dies gelte auch für solche Leistungen, die sie, und zwar ausschließlich, in ihrem eigenen Interesse anbieten wie beispielsweise die Auszahlung von Bargeld am Schalter. Für diese Leistungen können die Sparkassen keinerlei Vergütung – laut diesem Urteil – von ihren Kunden verlangen.

Auch das einseitige Preisänderungsrecht sei unwirksam. In dieser Klausel ist das Recht enthalten, Preise einseitig ändern zu können. Auch dies benachteilige die Kunden – laut dem Urteil – in unangemessener Weise. Bisher war es so: Erhöhte die Sparkasse ihre Preise, konnte sie nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden weitergeben, sondern konnte darüber hinaus auch zusätzlich Geld verlangen. Nach den bisherigen geltenden Geschäftsbedingungen war es jedoch umgekehrt auch so, dass die Sparkassen nicht verpflichtet waren, sinkende Kosten an ihre Kunden weiterzugeben. Auch die Anpassung der Zinsen ist von der Klausel betroffen.

Wer einen Kreditvertrag bei einer Sparkasse abgeschlossen hat, sollte diesen in Hinblick auf Ansprüche auf die Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen überprüfen.

Aktenzeichen: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08

Künstliche Befruchtung – wieviele Embryos sind erlaubt?

11. Mai 2009 von Redaktion

Nachdem eine Frau im Januar 2009 Achtlinge in den USA geboren hatte, löste sie weltweit eine hitzige Diskussion aus. In den USA gibt es keine Begrenzungen für das Einpflanzen von Embryonen. Die nun insgesamt vierzehnfache Mutter hat all ihre Kinder durch künstliche Befruchtung bekommen. Mittlerweile ist nun auch der kleinste und schwächste der Achtlinge, Jonah Angel, aus dem Krankenhaus entlassen worden. Die 33-jährige Mutter lebt jetzt mit ihren Kindern in einem Vorort von Los Angeles.

Nach einer Studie finnischer Wissenschaftler an der Universität Oulu scheint das Einpflanzen eines Embryos Erfolg versprechender zu sein, als der Versuch mit mehreren Eizellen. Zudem ist auch das Einbringen eines Embryos für die Gesundheit der Mutter weniger gefährlich. Die Forscher gehen übrigens davon aus, dass der Erfolg einer künstlichen Befruchtung nicht vom Alter der Mutter, sondern von der Qualität des eingepflanzten Embryos abhänge.

Mehrlingsgeburten sind äußerst umstritten, da sie die Gesundheit der Mutter erheblich gefährden und Entwicklungsstörungen der Kinder die Folge sein können. Daher ist in vielen Ländern gesetzlich geregelt, wieviele Embryonen Frauen höchstens eingepflanzt werden dürfen. Derzeit ist es nach dem Embryonengesetz in Deutschland so geregelt, dass innerhalb eines Zyklus maximal drei Embryonen eingepflanzt werden dürfen.

In Skandinavien sieht die Situation etwas anders aus. Für Frauen bis 35 Jahren gilt in skandinavischen Ländern als Standardmethode der In-vitro-Fertilisation der Single-Embryo-Transfer. Die Ärzte setzen also der zukünftigen Mutter nach der Befruchtung im Labor nur einen Embryo ein. Es wird der Embryo mit den besten Chancen und der höchsten Qualität ausgewählt. Auf diese Weise wird die Erfolgsquote erhöht, ohne die Frau dem erhöhten Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft auszusetzen.

In Deutschland wird diese selektive Vorauswahl durch das geltende Embryonenschutzgesetz verboten. Hier dürfen nur so viele befruchtete Eizellen, die über das sogenannte Vorkernstadium hinausgehen, im Labor kultiviert werden, wie dann auch später in die Gebärmutter der Frau eingepflanzt werden. Derzeit sind dies maximal drei Embryonen.

Urteile zu künstlicher Befruchtung

8. Mai 2009 von Redaktion

Beantwortet werden sollte die Frage: Ist die Unfruchtbarkeit eines Ehepaares eine Krankheit? Sollte diese Frage bejaht werden, müssten dann die Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung, quasi zur Heilung dieser Krankheit, voll übernehmen? Keine einfache Aufgabe für die Richter am Bundesverfassungsgericht. Sie entschieden für ein eindeutiges Nein. Denn bei einer künstlichen Befruchtung gehe es nicht um die Heilung, sondern auf die Umgehung der Unfruchtbarkeit. Mit anderen Worten: die künstliche Befruchtung ist keine Heilmethode.

Bei dem vorliegenden Fall (AZ: 1 BvR 2982/07) ging es um die Klage eines Ehepaares, dass die komplette Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung durch die Krankenkasse erreichen wollte. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die seit dem 01. Januar 2004 geltenden Begrenzungen bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 % von den gesetzlichen Krankenkassen.

Die Verfassungsrichter vertraten die Auffassung, dass sich der Gesetzgeber durchaus im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewege, wenn bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur ein Teil der Kosten erstattet werden würde. Eine staatliche Verpflichtung zur Förderung der Familienplanung mittels künstlicher Befruchtung durch Mittel der gesetzlichen Krankenkassen bestehe nicht. Es sei also verfassungsgemäß, dass die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 01. Januar 2004 nur die Hälfte der Behandlungskosten bei einer künstlichen Befruchtung übernehmen – so entschieden die Richter.

Ein anderes Urteil (AZ: B 1 KR 12⁄08 R) zur künstlichen Befruchtung betrifft Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die seit dem Jahre 2004 geltende Einschränkung, dass die Ehefrau bei einer künstlichen Befruchtung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Diese Altersgrenze verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot. Die Einschränkung gilt nach § 27a SGB V für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Bildungskredit

5. Mai 2009 von Redaktion

Schüler und Schülerinnen in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen sowie Studierende können zur Finanzierung ihrer Ausbildung einen zeitlich befristeten, zinsgünstigen Kredit in Anspruch nehmen. Dieser Kredit wird durch das Bildungskreditprogramm angeboten und steht neben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder zusätzlich zu diesen als Möglichkeit für eine Ausbildungsfinanzierung zur Verfügung. Für die Beantragung dieses Kredites spielen Einkommen und Vermögen der Auszubildenden oder ihrer Eltern keine Rolle.

Für den Erhalt dieses Bildungskredites gelten ab dem 01. April 2009 neue Förderbestimmungen. Diese wurden gemeinsam vom Bundesverwaltungsamt und der für die Darlehensvergabe zuständigen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) festgelegt. Die generelle Zielsetzung des Programms wird durch die neuen Förderbestimmungen nicht verändert, allerdings kann nun ein etwaiger Kreditbedarf genauer abgedeckt werden.

So bleibt die Kreditsumme weiterhin auf maximal 7.200 Euro pro Ausbildungsabschnitt begrenzt, jedoch können die Kreditnehmer nun von den Änderungen der Monatsraten und der Einmalzahlung profitieren. Auch andere Punkte wurden klargestellt und angepasst.

Der Bildungskredit kann nur von volljährigen Personen beantragt werden und wird höchstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Auszubildende das 36. Lebensjahr vollendet.

Zuständig für die Beantragung des Bildungskredites ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Wer einen Bildungskredit beantragen möchte, formuliert dies schriftlich an das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln oder reicht den Antrag online unter www.bildungskredit.de ein. Werden die Förderungsvoraussetzungen vom Antragsteller erfüllt, erteilt das Bundesverwaltungsamt einen Bewilligungsbescheid. Dieser berechtigt die Auszubildenden, einen Kreditvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließen. Die Auszahlung des Bildungskredites erfolgt direkt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Weitere Informationen zum Thema Bildungskredit und zu den ab 01. April 2009 geltenden neuen Förderbestimmungen sind auf der Webseite www.bildungskredit.de abrufbar.

Stoppschild für Kinderpornografie – Kinderschutz im Internet

3. Mai 2009 von Redaktion

Am 17. April 2009 war es soweit. Mit der Vertragsunterzeichnung an diesem Tag wurde eine entsprechende Vereinbarung vom 13. Januar 2009 umgesetzt. Mit dem so genannten Access Blocking folgt Deutschland dem Beispiel anderer Länder, die das vorgenannte System bereits praktizieren. In Großbritannien, Norwegen, Dänemark, Schweden, der Schweiz, Niederlande, Neuseeland, Kanada, Südkorea und Taiwan werden bereits kinderpornografische Seiten auf der Basis von verbindlichen Vereinbarungen gesperrt. In Italien und Finnland gibt es dazu gesetzliche Regelungen. Die USA sperrt diese Seiten auf der Basis freiwilliger Selbstverpflichtungen.

Der Bund hat nun einen Vertrag mit fünf Providern zur Sperrung von Kinderpornografie-Seiten im Internet geschlossen. Damit sind Seiten im Internet mit kinderpornografischen Inhalten nicht mehr ohne weiteres von Deutschland aus aufrufbar. Am 17. April 2009 unterzeichneten die folgenden Unternehmen den Vertrag mit dem Bundeskriminalamt (BKA):

Deutsche Telekom AG
Vodafone Deutschland und Arcor AG
Kabel Deutschland GmbH
Alice/HanseNet Telekommunikation GmbH
Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG

Durch die Unterzeichnung des Vertrages verpflichten sich diese Internetanbieter, Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zeitnah zu sperren. Die Technik dazu muss spätestens in sechs Monaten funktionsfähig sein. Die Sperren verhindern, dass illegale Seiten mit kinderpornografischem Inhalt durch die Eingabe des Namens aufgerufen werden können. Wird der Name von einem Benutzer eingegeben, erscheint ein STOPP-Schild oder die Seite ist nicht aufrufbar.

Nicht alle Anbieter in Deutschland haben jedoch den oben genannten Vertrag unterzeichnet. In Kürze wird das „Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen“ im Bundeskabinett behandelt werden, so dass alle Anbieter in Deutschland dazu per Gesetz verpflichtet sind, Seiten mit kinderpornografischen Inhalten zu sperren. Auch mit dem „Aktionsplan der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ wird sich das Bundesfamilienministerium neu beschäftigen und Maßnahmen aus diesem Aktionsplan umsetzen.

Infos zur Kinderschutz-Hotline

Wirksame Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs?

30. April 2009 von Redaktion

Sie gehört zu den umstrittenen Impfungen und wird in der Öffentlichkeit stark diskutiert: die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs. Nicht nur TV-Kampagnen und Werbeslogans der Pharmaindustrie bewerben die Impfung als vorbeugende Impfung gegen die Entstehung von Gebärmutterhalskrebs. Doch nicht jeder Mediziner befürwortet sie.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) rät weiterhin allen jungen Mädchen zwischen 12 und 17 Jahren vor dem ersten Geschlechtsverkehr zur Impfung gegen die sogenannten HP-Viren. Diese Viren können Gebärmutterhalskrebs verursachen. Die Krankenkassen in Deutschland übernehmen die Kosten für den Impfstoff.

Allerdings gibt es auch schwere Kritik an der Impfung: Manche Mädchen verspüren nur eine Rötung an der Injektionsstelle, andere wiederum klagen über Seh- und Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit und Schmerzen. Selbst von Todesfällen wurde bereits berichtet. Ob diese jedoch mit der Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs tatsächlich in Zusammenhang standen, konnte bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend analysiert werden. Informationen zu diesem Thema können Interessierte auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts in Hamburg (www.pei.de) abrufen.

Informationen zu den Untersuchungsergebnissen der beiden Todesfälle aus Deutschland und Österreich auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts in Hamburg

http://www.pei.de/cln_108/nn_992504/DE/infos/fachkreise/impf-fach/hpv/obduktion.html

Informationen zu HPV-Impfstoffen auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts in Hamburg

http://www.pei.de/cln_115/nn_154420/DE/infos/fachkreise/impf-fach/hpv/hpv-sik-node.html?__nnn=true

Weitere Informationen zum Thema bietet die Homepage der dkfz. Deutsches Krebsforschungszentrum Krebsinformationsdienst

http://www.krebsinformationsdienst.de/themen/vorbeugung/hpv-impfung.php

Der Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Gebärmutterhalskrebs, dem Cervixkarzinom und seinen Vorstufen ist eine Infektion mit humanen Papillomviren (HPV). Zum Schutz vor einer HPV Infektion stehen zurzeit in Deutschland zwei Impfstoffe (Gardasil® und Cervarix®) zur Verfügung, die die Ansteckung mit den beiden Virustypen 16 und 18 verhindern. Ziel der Impfung ist es, Veränderungen am Gebärmutterhals zu verhindern, die als Vorstufen zur Krebserkrankung gelten. Die beiden Impfstoffe, die derzeit verfügbar sind, sind zur Vorbeugung gedacht, nicht zur Behandlung bereits bestehender Infektionen.

Sehr gute Informationen zum Thema finden sich auch im Krebscafe-Blog, bei Medhost, bei naturheilt.com und beim Elternratgeber.

Höhere Bußgelder für Raser und Drängler und Aus für Elefantenrennen

27. April 2009 von Redaktion

Die Obergrenzen für Bußgelder wurden nach oben korrigiert. Dies soll für mehr Sicherheit auf Deutschlands Straßen sorgen. Vor allem zielen die neuen Obergrenzen gegen die Hauptursachen für Unfälle: unangepasste Geschwindigkeit, gefährliches Überholen, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße, Fahren mit zu geringem Abstand.

Bei den Änderungen im Bußgeldkatalog geht es nicht um eine durchgängige Anhebung der Geldbußen, vielmehr sollen die Änderungen der Verkehrssicherheit dienen. So bleiben etwa die Kosten für Parkverstöße oder Verwarnungen beim Alten. Die nun gültigen Bußgelder richten sich vor allem gegen Raser und Drängler, die durch ihr rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr andere vorsätzlich gefährden.

Zu den wichtigsten Änderungen zählt die Erhöhung des Bußgeldes u.a. bei:

unangepasster Geschwindigkeit
Fehlverhalten auf Autobahnen wie beispielsweise Wenden, Verletzung der Vorfahrt
zu geringem Abstand
Missachtung des Tempolimits
Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
gefährlichen Überholmanövern
Missachtung der Vorfahrt
Drogen und Alkohol am Steuer
Missachtung der roten Ampel
Durchführung illegaler Kfz-Rennen

Eine ausführliche Übersicht über die neuen Bußgelder sowie weitere Informationen zum Bußgeld- und Punktekatalog finden sich auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes. www.kba.de

Und noch eine Entscheidung für die Verkehrssicherheit wird mit Sicherheit nicht nur all diejenigen freuen, die bereits das „Vergnügen“ hatten, als Hintermann einem sogenannten Elefantenrennen auf der Autobahn zuschauen zu dürfen. Ein LKW überholt den anderen, die Überholspur auf der Autobahn ist minutenlang blockiert, der Verkehr staut sich. Für viele ein vertrautes Bild auf Deutschlands Autobahnen. Das OLG Hamm traf nun eine Entscheidung in einem Fall, in der es um die unangemessene Behinderung des Verkehrsflusses durch einen Lkw-Überholvorgang geht. Nachzulesen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm unter dem Aktenzeichen: 4 Ss OWi 629/08 OLG Hamm.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie im Autofahrer-Blog.

Mehr Schutz gegen lästige Telefonwerbung

24. April 2009 von Redaktion

Endlich soll es einen Schutz gegen nervige Telefonwerbung geben. Wer kennt das nicht: das Telefon klingelt, die Rufnummer ist unterdrückt, und wenn man abhebt, verspricht eine freundliche Stimme fantastische Gewinne, Traumreisen in die Karibik oder günstige Telefontarife. Mag die unerwünschte Werbung einmal am Tag vielleicht noch nicht allzu sehr nerven, sieht das spätestens beim mehrmaligen Läuten des Telefons anders aus. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wünschten sich deshalb ein Gesetz, das gegen unerwünschte Telefonwerbung schützt.

Auch bisher war Telefonwerbung ohne vorheriges Einverständnis wettbewerbswidrig und verboten. So steht es im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Jetzt sollen Verbraucher noch besser geschützt werden. Der Bundestag beschloss ein Gesetz, das Verbraucher künftig noch besser vor unerwünschter Werbung am Telefon schützt. Mit den Stimmen der Großen Koalition und der FDP wurde das Vorhaben am 26. März 2009 abgesegnet. Die Grünen lehnten es ab, die Linken enthielten sich.

Künftig drohen Firmen, die sich nicht an das Gesetz halten hohe Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Erlaubt ist die telefonische Werbung nur, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich seine Genehmigung erteilt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass die Verbraucher künftig mehr Möglichkeiten bekommen, Verträge, die am Telefon geschlossen wurden, zu widerrufen. Dies gilt etwa bei Zeitschriftenabonnements oder Lotteriedienstleistungen. Abhängig vom Einzelfall wird die Frist dazu zwischen zwei Wochen und einem Monat betragen.

Weiter enthält das Paket auch einen besseren Schutz vor sogenannten „untergeschobenen“ Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen (Slamming). Der neue Vertragspartner muss nun bei einem Wechsel des Anbieters sowie bei Änderungen der Preselection schriftlich nachweisen, dass der neue Kunde den alten Vertrag auch tatsächlich gekündigt hat.

Und noch ein Gutes für die Verbraucher hat das neue Gesetz. Zukünftig sollen Werbeanrufer ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit gerne genutzt, um die Identität des Anrufers zu verschleiern Künftig drohen nun Strafen bis zu 10.000 Euro.

Man wird sehen, wie sich Werbung am Telefon nun gestaltet. Weitere gute Informationen gibt es im Rusch-Hour-Blog.

Girls’ Day – Mädchen-Zukunftstag – am 23. April 2009

21. April 2009 von Redaktion

Eltern aufgepasst! Wer möchte, dass seine Tochter/Töchter beim Girls’ Day mitmachen, schnell auf www.girls-day.de gehen, damit das Mädchen/die Mädchen sich anmelden können.

Der Girls’ Day – Mädchen-Zukunftstag findet am 23. April 2009 statt. Mädchen ab der Klasse 5 können an diesem Tag in die zukünftige Arbeitswelt hineinschnuppern. Ob Berufe in Technik, Handwerk oder bei der Polizei, interessierte Mädchen können schauen und ihre Fragen loswerden.

Auf der Webseite des Girls’ Day können sich Mädchen, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Unternehmen und alle anderen Interessenten über die Aktivitäten informieren, die an diesem Tag stattfinden.
Unter dem Punkt Aktionslandkarte oder Aktion suchen! finden Mädchen interessante Veranstaltungen im Umkreis ihres Wohnortes. Einfach Postleitzahl und Umkreissuche eingeben und schon werden die Veranstaltungen in der Umgebung aufgelistet.

Um einen Girls’ Day Platz zu finden, sind nur ein paar Schritte notwendig. Als Erstes sollte natürlich das Einverständnis der Eltern vorliegen und die Freistellung vom Unterricht beantragt werden. Angebote in der Wohnortnähe können mit Hilfe von „Aktion suchen“ gefunden werden. Dort wird eine Liste von Veranstaltungen angezeigt, die im ausgewählten Umkreis liegt.

Wer einen Platz gefunden hat, kann sich über das Internet oder telefonisch dort verbindlich anmelden. Für weitere Informationen zum Girls’ Day steht das Girls’ Day Team zur Verfügung.

Girls’ Day Hotline: Montag bis Freitag von 14 bis 18 Uhr Telefon: 0521-1067354

Und nun – Viel Spaß am Girls’ Day!

Mehr Infos bei Hitflip.

Frühjahrsputz ist angesagt

21. April 2009 von Redaktion

Sobald die ersten Sonnenstrahlen am Himmel leuchten, werden bei vielen Menschen Frühlingsgefühle wach. Allerdings zeigt die Frühlingssonne nicht nur auf strahlende Gesichter, sondern deckt unbarmherzig schmutzige Fensterscheiben, staubige Bücherregale und Wollmäuse in den Zimmerecken auf. Das beeinträchtigt nicht nur unsere Stimmung, sondern schlägt sich auch nicht gerade positiv auf aufkommende Frühlingsgefühle nieder. Das beste Mittel dagegen sind Eimer, Mopp, Wasser und Reinigungsmittel. Und schon kann der Frühlingsputz beginnen.

Bei aller Kampfesstimmung gegen Staub und Dreck sollte man allerdings eines nicht vergessen: Die meisten Unfälle passieren im Haushalt. Ehe man nun auf wackligen Leitern balanciert und sich nebenbei noch an der Gardinenstange festhält, sollte man besser einige Tipps zum Frühjahrsputz beherzigen.

Als Erstes ist zum Putzen zweckmäßige Kleidung angesagt. Schließlich geht es hier nicht um einen Schönheitswettbewerb. Bänder und Schnüre an der Kleidung sollten auf jeden Fall tabu sein. Sie sind nicht nur beim Putzen störend, sondern wahrscheinlich bleibt man genau im ungünstigsten Moment genau daran hängen. Auch weite Ärmel sind zum Putzen wenig geeignet. Zwar mögen Fledermausärmel zu Jeans wunderbar passen, allerdings haben sie beim Frühjahrsputz nichts zu suchen. Dort erfüllen sie nämlich dann meist nur den einen Zweck – man bleibt an ihnen hängen.

Jeans, ein Shirt oder Top sind für den Frühjahrsputz gut geeignet. Wer lieber Leggings trägt, kann natürlich auch diese anziehen. Nun fehlen nur noch die idealen Schuhe. Anstatt Schlappen und Flip-Flops sind feste Schuhe angesagt. High Heels sind zum Putzen natürlich ein No-Go, außer es handelt sich hier um einen speziellen Job.

Nachdem die Kleidungsfrage nun geklärt ist, geht es um das Putzen selbst. Es versteht sich von selbst, dass man nicht unbedingt auf Fensterbänken balancieren sollte, schon gar nicht von außen. Trittfest aufgestellte Leitern sind hier empfehlenswert. Eimer, Schrubber und Reinigungsmittel sollten möglichst nicht mitten im Weg stehen, sondern besser am Rande des Geschehens. Ansonsten ist es fast sicher, dass irgendeiner darüber stolpert.

Besser ist es, sich nicht zu viel auf einmal vorzunehmen. So sollte man genügend Zeit einplanen und idealerweise Zimmer für Zimmer putzen. Und nun – fröhliches Putzen!

Infektionsgefahr durch Zecken

24. März 2009 von Redaktion

Nach dem langen Winter hat sich die Infektionsgefahr durch Zecken nicht reduziert. Auch wenn sich die Zeckenzahl insgesamt etwas verringern wird, steht dem immer noch das Infektionsrisiko durch die Zecken entgegen. Forscher werben deshalb für Impfungen gegen die von Zecken übertragene Viruskrankheit FSME.

Die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) ist eine Infektionserkrankung, die durch Viren verbreitet wird. Der Name der Krankheit stützt sich darauf, dass die Erreger eine gewisse Mindesttemperatur für ihre Vermehrung benötigen. Deshalb tritt FSME bevorzugt in der wärmeren Jahreszeit auf. Die FSME-Viren werden durch Zeckenstiche übertragen. Hauptsächlich wird die Krankheit über Antikörper im Blutserum oder im Hirnwasser nachgewiesen. Da es bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Behandlungsmöglichkeit gibt, die zur Heilung dieser Krankheit führt, können nur die Symptome der FSME therapiert werden.

Deshalb werden, gerade in Risikogebieten, vorbeugende Maßnahmen ausdrücklich empfohlen. Dazu zählen sowohl allgemeine Maßnahmen als auch eine FSME-Schutzimpfung.
Falls möglich, sollten Risikogebiete generell gemieden werden. Ist dies nicht möglich, kann zumindest helle, geschlossene Kleidung vorbeugende Sicherheit bieten. Nach einem Aufenthalt im Freien sollte der Körper gründlich nach Zecken abgesucht werden.

Sind Zecken zu entdecken, sind diese vorsichtig mit einer Zeckenzange zu entfernen. Dabei niemals die Zecke zusammendrücken, da ansonsten die Gefahr besteht, dass virusinfizierter Speichel in die Wunde gelangt. Nach dem Entfernen der Zecke ist die Stelle gründlich zu desinfizieren, um Entzündungen zu vermeiden. Ist ein Teil der Zecke beim Entfernen in der Wunde verblieben oder entzündet sich die Stichstelle, sollte sofort ein Arzt aufgesucht werden. Auch bei allgemeinem Unwohlsein nach einem Zeckenbiss ist es ratsam, sich vorbeugend einem Arzt vorzustellen.

Eine andere Krankheit, die durch Zecken übertragen werden kann, ist die Infektionskrankheit Lyme-Borreliose. Noch gibt es gegen diese Krankheit keine vorbeugende Schutzimpfung in Deutschland.

Mehr Infos im Medizin-Netz.

Pilotprojekt – neue Nummer in vier Bundesländern

24. März 2009 von Redaktion

Damit Anfragen an Behörden zukünftig schneller und leichter beantwortet werden können, startet am 24. März 2009 ein neues Pilotprojekt in Deutschland. Ab diesem Stichtag gilt in vier Bundesländern die neue Servicenummer 115. Mit dieser Nummer bekommen die Bürgerinnen und Bürger nun einen direkten Draht zu Ämtern und Behörden.

Welches Amt oder welche Behörde für das Anliegen zuständig ist, spielt bei der 115 erst einmal keine Rolle. Der Gedanke hinter dem Pilotprojekt: kompetente Auskünfte der öffentlichen Verwaltung unter einer zentralen Telefon-Nummer.

Bereits 2007 wurden die Weichen für das Projekt gestellt, das nun in den ausgewählten Modellregionen startet. In einem Zeitraum von etwa zwei Jahren soll nun eine Pilotphase folgen, wobei weitere Kommunen sowie Landes- und Bundesverwaltungen an den Verbund D115 angeschlossen werden sollen.

Die neue Nummer soll Bürgernähe schaffen und die Arbeit der Verwaltung erleichtern. Damit folgt Deutschland einem internationalen Trend. Denn im Ausland wie beispielsweise in den USA oder in Frankreich gibt es bereits solche zentralen Servicenummern.

Zunächst ist die 115 nur in Berlin, Hamburg, Hessen sowie in einigen Regionen in Nordrhein-Westfalen freigeschaltet. Nachdem die Testphase beendet ist, soll sie dann bundesweit gelten.

Die 115 ist eine kostenpflichtige Rufnummer, die jeweils in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr erreichbar ist. Ziel ist es, mehr als die Hälfte der Fragen direkt zu beantworten. Muss das Anliegen weitergeleitet werden, soll die Klärung spätestens nach 24 Stunden per Rückruf, Fax oder E-Mail erfolgen.

Da die neue Servicenummer kostenpflichtig ist, sollte sich jeder Benutzer vorab über die Tarife informieren. Das gilt besonders für diejenigen, die den Service vom Handy aus nutzen möchten.
Nähere Informationen zum Pilotprojekt gibt es unter www.d115.de.

Hörtest für Neugeborene

24. März 2009 von Redaktion

Nach der Geburt werden die Babys untersucht, ob sie gesund sind. Seit 2009 gehört nun bundesweit zu diesen Untersuchungen auch ein Funktionstest der Ohren. Die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Ob nun das Neugeborene gut hört, wird entweder kurz nach der Geburt bei der U1 untersucht, spätestens aber bei der U2, die zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag des Babys erfolgt. Um herauszufinden, ob das Baby gut hören kann, wird der Arzt eine kurze, schmerzlose Untersuchung durchführen. Wird ein Hörproblem nicht rechtzeitig erkannt, drohen dem Kind massive Probleme bei der Sprachentwicklung.

Das gesamte Früherkennungsangebot, das die gesetzlichen Krankenkassen anbieten, wurde um das Hörscreening für Neugeborene ergänzt, um Säuglingen, die an einer Hörstörung leiden, rechtzeitig zu helfen, bevor sie sprechen lernen.

Für die Säuglinge stehen zwei Hörtests zur Verfügung: die Messung der otoakustischen Emissionen und die Hirnstammaudiometrie. Welche der Untersuchungen durchgeführt wird oder ob beide angewendet werden, entscheidet der behandelnde Arzt.

Bei der otoakustischen Emissionsmessung bekommt das Baby einen kleinen Lautsprecher ins Ohr gesteckt, der leise Klickgeräusche von sich gibt. Diese Geräusche werden dann ans Innenohr geleitet. Ist das Gehör des Babys in Ordnung, so sendet die Hörschnecke Schallwellen aus, die dann von einem Mikrofon aufgenommen werden. Ein schlechtes Messergebnis bei dieser Untersuchung muss allerdings nicht zwingend darauf hindeuten, dass das Baby schwerhörig ist. Ebenso kann es vorkommen, dass die Signalaufnahme durch etwaige Unruhe des Kindes, Flüssigkeit im Ohr oder Geräusche im Hintergrund verzerrt wird.

Ist das Ergebnis des Hörscreenings unauffällig, kann eine Hörstörung zwar weitgehend ausgeschlossen werden, allerdings ist das Ergebnis dieser Untersuchung keine Diagnose. Auch wenn das Ergebnis auffällig ist, muss das Baby nicht zwangsläufig schlecht hören.

Bei Bedarf werden weitere Untersuchungen anberaumt, die dann eine sichere Diagnose zulassen. Um also so früh wie möglich, eine eventuelle Schwerhörigkeit beim Baby festzustellen, sollten Eltern die Früherkennungsuntersuchung unbedingt in Anspruch nehmen.

Mehr dazu gibt’s im Baby-Blog.

Alte Pendlerpauschale wird wieder eingeführt

24. März 2009 von Redaktion

Nun hat das Gerangel um die Pendlerpauschale also endlich ein Ende. Mit dem Bundestagsbeschluss vom 19. März 2009 gelten jetzt, bis auf Weiteres, die neuen alten Regelungen. Die Vorteile für die Pendler sind erheblich. Können sie doch nun für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder 30 Cent je Entfernungskilometer beim Finanzamt absetzen.

Auch die Aufwendungen für Fahrten mit Bus oder Bahn sind jetzt mit dem Bundestagsbeschluss steuerlich abziehbar, soweit der als Entfernungspauschale absetzbare Betrag überschritten wird. Liegen die tatsächlichen Kosten für die Fahrausweise über diesem Betrag, wie etwa bei einer geringen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, können diese höheren Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sind auch die Kosten eines Unfalls, der sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause ereignet hat, wieder steuerlich absetzbar. Sie können als außergewöhnliche Aufwendungen geltend gemacht werden.

Die Entfernungspauschale kann nun rückwirkend ab dem 1. Januar 2007, in Höhe von 30 Cent vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden, so wie es dem bis zum 31.12.2006 geltendem Recht entsprach. Die Finanzämter werden sich bemühen, die nun von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 bereits im ersten Quartal 2009 zu leisten.

Pendler, die im Vertrauen auf eine Gesetzesänderung in ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zu der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht haben und auch die Anzahl der Arbeitstage nicht angegeben haben, sollten sich an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Dieses veranlasst dann von Amts wegen eine Änderung der Steuerfestsetzung für 2007.

Derzeit hat der Bundestagsbeschluss vom 19. März 2009 Gültigkeit. Wann die Bundesregierung über eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 entscheidet und wie diese aussehen wird, ist ungewiss.

Mehr bei MeckerMeister.de

Sonnenstudio Verbot für Minderjährige

24. März 2009 von Redaktion

Für viele Erwachsene ist es ein Schönheitsideal: wunderbar braune Haut. Allerdings legen auch die meisten Jugendlichen äußerst viel Wert auf ihr Aussehen und gebräunte Haut steht dabei ganz weit oben. Während einige Bräunungscreme verwenden, legen sich andere unter die Sonnenbank. In Maßen genossen, sicherlich auch nicht verwerflich. Leider übertreiben es allerdings viele Menschen und legen sich so lange unter die Sonnenbank, bis die Haut krebsrot ist oder aussieht wie Leder.

Jugendliche sollen nun vor dem Risiko für Hautkrebs besonders geschützt werden. Das Bundeskabinett beschloss ein Sonnenstudio Verbot für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren. Sonnenstudio Betreiber, die sich nicht an das Verbot halten, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen. Wie viele Jugendliche sich unter die künstliche Sonne legen, ist nicht bekannt. Dass es allerdings immer mehr sehr junge Mädchen und Jungen in die Sonnenstudios zieht, hat die Bundesregierung auf den Plan gerufen.

Schließlich sei besonders für junge Haut die künstliche Strahlung gefährlich und erhöhe das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Zwar filtern moderne Sonnenbänke die schädlichen UV-B Strahlen heraus, allerdings kann auch das UV-A Licht Hautkrebs verursachen. Die Krebshilfe begrüßt das Verbot der Sonnenbank-Benutzung im Sonnenstudio für Minderjährige.

Deutschland ist übrigens nicht das einzige Land, in der das Sonnen unter künstlichem Licht für Minderjährige verboten ist. In Frankreich und Spanien gilt ein Mindestalter von 18 Jahren für die Benutzung der Sonnenbänke im Sonnenstudio. Auch in vielen Bundesstaaten der USA gilt dieses Verbot.

In zahlreichen Studien wurde der Zusammenhang zwischen der UV-Belastung der Haut und Hautkrebs belegt. Daher warnen Fachleute vor überflüssiger Strahlenbelastung. UV-Licht, dass von Dermatologen eingesetzt wird, wirkt im Gegensatz zu Sonnenbänken oft nur sekunden- oder minutenlang, um Krankheiten vorzubeugen oder zu heilen. Dabei werden gerade bei Neurodermitis oder Schuppenflechte Erfolge erzielt.

Wer auf maßvolles Bräunen unter künstlicher Sonne nicht verzichten will, sollte Sonnenstudios mit Zertifikat bevorzugen.

Weiter Infos gibt es bei den Medizin-News.




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