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    Einvernehmliche Scheidung: positiv in vielerlei Hinsicht

    „Bis dass der Tod uns scheidet“ trifft nicht für jede Ehe zu. Manche Paare trennen sich aus gutem Grund bereits früher. Dieser Schritt fällt allen Beteiligten nicht leicht. Doch wird er in gegenseitigem Einvernehmen gegangen, kann dies für den zukünftigen Umgang der früheren Ehegatten miteinander von großer Bedeutung sein, insbesondere wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Eine einvernehmliche Scheidung, auch einverständliche Scheidung genannt, hat für die Beteiligten in vielerlei Hinsicht Vorteile.

    Für wen kommt eine einvernehmliche Scheidung in Frage?

    Sind beide Partner sich einig, dass die Ehe geschieden werden soll, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Stimmt ein Ehegatte dieser nicht zu, liegt eine sogenannte streitige Scheidung vor. Allerdings ist hier die Rede ausschließlich vom Scheidungsverfahren. Dieses kann durch einen guten Scheidungsanwalt von Folgesachen, wie etwa dem Zugewinnausgleich oder dem Sorgerecht, getrennt werden. Voraussetzung für eine einverständliche Scheidung ist das Trennungsjahr. Dafür müssen beide Ehegatten mindestens ein Jahr vor dem Scheidungstermin getrennt leben.“ Häufig wird in Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung davon gesprochen, dass sich die Noch-Ehegatten einen Anwalt teilen. Korrekt ist jedoch, dass nur derjenige einen Anwalt benötigt, der die Scheidung einreicht. Stimmt der zweite Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, bedarf es nicht zwangsläufig einer Vertretung durch einen weiteren Scheidungsanwalt. Dies spart erhebliche Anwaltskosten, so dass sich beide Parteien im Vorfeld der Scheidung schriftlich einigen können, die Kosten für den einen beauftragten Anwalt zu teilen. Grundsätzlich vertritt dieser jedoch nur seinen Mandanten und darf lediglich allgemein beide Ehegatten gemeinsam beraten.

    Was ist Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung?

    Eine einverständliche Scheidung kann in verhältnismäßig kurzer Zeit über die Bühne gehen. Die Verfahrensdauern können sich hierbei dank der professionellen Unterstützung eines Scheidungsanwalts auf zwei bis sechs Monate reduzieren. Außerdem wirkt eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung beschleunigend. In dieser außergerichtlichen Lösung können die scheidungswilligen Ehegatten beispielsweise das Umgangsrecht für die Kinder sowie den Unterhalt, Trennungs- und Nachehelichenunterhalt sowie den Zugewinn oder die zukünftige Nutzung von Immobilien regeln. Diese sinnvolle Vereinbarung hilft den Scheidungswilligen, das gesamte Prozedere mit wesentlich geringeren Anwalts- sowie Gerichtskosten sowie mit einer erheblichen Zeitersparnis zu bewerkstelligen. Zudem erlangen sie mehr Sicherheit, denn im Zweifelsfall entscheidet sonst später das Gericht über die jeweiligen Sachverhalte. Allerdings müssen sich für eine Scheidungsfolgenvereinbarung beide Parteien über die betreffenden Punkte einig sein. Grundsätzlich wird der Versorgungsausgleich gemäß Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG.) jedoch immer von Amts wegen geklärt.

    Tipp: Besteht über relevante Punkte keine Einigkeit, sollte in jedem Fall ein zweiter Anwalt hinzugezogen werden. Dies gilt ebenso, wenn größere Vermögen im Rahmen des Zugewinns vorliegen.

    Fazit: Eine einvernehmliche Scheidung ist die beste Voraussetzung für ein friedliches Auseinandergehen beider Ehegatten.

    • Die Scheidung geht mit einer kürzeren Verfahrensdauer von statten.
    • Das Trennungsjahr muss trotzdem eingehalten werden.
    • Beide Ehegatten müssen der Scheidung zustimmen.
    • Nur derjenige, der die Scheidung einreicht, braucht theoretisch einen Scheidungsanwalt.
    • Die Anwalts- und Gerichtskosten liegen bei einer einvernehmlichen Scheidung deutlich niedriger.
    • In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können bereits Folgesachen wie der Zugewinn, Unterhalt oder das Sorgerecht außergerichtlich geregelt werden.
    • Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich vom Gericht entschieden.