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    Scheidungsverfahren: mitunter übernimmt die Rechtsschutzversicherung Kosten

    Scheidung

    Bis dass der Tod euch scheidet… Dies ist ein schöner Gedanke. Doch die Realität spricht eine andere Sprache. Allein 2015 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mehr als 163.000 Ehen (*) geschieden. Die durchschnittliche Ehe dauerte knapp 15 Jahre. Abgesehen von dem Stress und Ärger, den eine Scheidung zwangsläufig mit sich bringt, ist sie auch immer mit hohen Kosten verbunden. Wer über eine Rechtsschutzversicherung mit einer Ehe-Komponente verfügt, kann sich glücklich schätzen.

    Ehe-Rechtsschutz: nicht automatisch in der Allgemeinen Rechtschutzversicherung enthalten

    Welche Beweggründe auch immer ein Paar dazu veranlassen, getrennte Wege zu gehen: eine Scheidung kann sich im ungünstigsten Fall über Jahre hinausziehen. Immer ist sie mit Kosten für die beauftragten Anwälte sowie mit Gerichtskosten verbunden. Mitunter übernehmen einige Rechtsschutzversicherungen zumindest die Gebühren für eine anwaltliche Erstberatung in Familienangelegenheiten. Das bedeutet, die Versicherten erhalten eine grobe Erstauskunft zum Sachverhalt. Diese erfolgt in aller Regel mündlich und geht keinesfalls ins Detail. Im Normalfall folgen weitere Beratungsgespräche, die jedoch von einer Rechtsschutzversicherung nur getragen werden, sofern eine Ehe-Komponente abgeschlossen wurde. Dieser Baustein der Rechtsschutzversicherungen kann daher als Ergänzung der Privat-Rechtsschutzversicherungen verstanden werden. Der Ehe-Rechtsschutz hilft den Versicherten, ihre Interessen in familienrechtlichen Angelegenheiten vor einem Familiengericht wahrzunehmen. Dazu zählen etwa Scheidungen, Scheidungsfolgesachen, das Getrenntleben bzw. das Sorgerecht für die Kinder.

    Wichtige Kriterien für den Abschluss

    Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine solche Erweiterung der Privatrechtschutzversicherung abzuschließen, sollte folgende Details im Voraus klären:

    • Wartefristen: In aller Regel geben die Versicherer eine Wartefrist von 3 Jahren vor, bevor Sie die Kosten für einen solchen Versicherungsfall übernehmen.
    • Selbstbehalt: Wie bei anderen Versicherungen auch, nimmt der Selbstbehalt Einfluss auf die Prämie der Ehe-Rechtsschutz.
    • Nur für Ehepaare: Abschließbar ist eine solche Ehe-Rechtsschutzversicherung in Deutschland nur für Ehepaare. Eingetragene Partnerschaften werden in aller Regel nicht versichert.
    • Gültigkeit: Sofern ein Familienvertrag abgeschlossen wurde, sind beide Ehepartner versichert und können sich durch jeweils einen eigenen Anwalt vertreten lassen.
    • Mediation: Sind im Tarif die Kosten für eine Mediation enthalten?
    • Versicherungssumme: Klären Sie, bis zu welcher Versicherungssumme die Kosten von der Versicherung übernommen werden. Gute Anbieter haben Tarife im Portfolio, die etwa Kosten bis 30.000 € übernehmen.

    TIPP:“ Wer sich eine Ehe-Rechtsschutzversicherung aufgrund der Höhe der Beiträge nicht leisten kann, dem steht mitunter Verfahrenskostenhilfe durch den Staat zu. Die benötigten Formulare für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe werden bei den örtlichen Amtsgerichten bzw. von Anwälten ausgegeben bzw. stehen online zur Verfügung. Bevor Sie einen Anwalt im Rahmen der Ehe-Rechtsschutzversicherung konsultieren, holen Sie sich zunächst erst die Übernahmezusage des Versicherers ein.

    Fazit: Eine Ehe-Komponente muss separat als Baustein der Privat-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Sie ist keinesfalls automatisch in letzterer enthalten. Die Ehe-Rechtsschutzversicherung zählt als Familienversicherung für beide Ehepartner. Sie kann nur von Ehepartnern und nicht von eingetragenen Lebenspartnern abgeschlossen werden. Vielfach gilt eine Wartefrist von 3 Jahren. Nicht jeder Ehe-Rechtschutztarif übernimmt eine Mediation oder die Gerichtskosten. Es lohnt sich die Details des Tarifes genau unter die Lupe zu nehmen.

    Eine schöne Infografik zum Thema befindet sich hier. Anhand der einzelnen Phasen (vor, während und nach der Scheidung) werden nützliche Fakten und Hilfen dargestellt.

    (*) Quelle: Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2016/07/PD16_249_12631.html