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    Ist mein Kind mitversichert? Was Eltern bei der Haftpflicht beachten müssen

    Die Haftpflichtversicherung ist zwar eine freiwillige Versicherung, wird aber dringend empfohlen, denn sie schützt vor hohen und mitunter lebenslangen Kosten. Verursacht der Versicherungsnehmer einen Schaden an fremdem Eigentum oder Vermögen oder kommen durch ihn sogar Personen zu Schaden, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Gerade, wenn es sich dabei um Aufwendungen für die medizinische Versorgung eines Geschädigten handelt, können diese immens hoch sein.

    Derart schwere Fälle sind zum Glück selten. Aber auch bei alltäglichen Missgeschicken ist es beruhigend zu wissen, dass die Haftpflichtversicherung einspringt und man den Schadenersatz nicht aus eigener Tasche zahlen muss: Etwa, wenn man bei Freunden zu Besuch ist und versehentlich eine teure Vase umstößt.

    Für Eltern stellt sich allerdings die Frage, ob ihre Kinder in der Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Schließlich geht gerade den Kleinen beim Spielen und Toben schnell einmal etwas zu Bruch – und gerade im Straßenverkehr fehlt es ihnen häufig noch an Übersicht und Einschätzungsvermögen. Zwar gibt es heute sehr gute Verkehrserziehungsprogramme wie die des ADAC, doch nicht immer reicht das Einüben bestimmter Verhaltensweisen aus, brenzlige Situationen zu verhindern. Folgende Dinge sollten Eltern zum Thema Kinder und Haftpflicht unbedingt wissen.

    Eltern haften für ihre Kinder – das gilt nicht immer

    Ob die Haftpflichtversicherung für einen vom Kind verursachten Schaden aufkommt, hängt vom Tarif ab. Grundsätzlich prüft die Versicherung, ob das Kind für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Das ist vor dem 7. Geburtstag per Gesetz ausgeschlossen – Kinder unter 7 Jahren gelten als „deliktunfähig“, da sie noch nicht in der Lage sind, abzuschätzen, ob sie durch ihre Handlungen anderen Menschen bzw. deren Eigentum Schaden zufügen könnten.

    Für den Straßenverkehr gilt eine Sonderregel: Kinder sind hier bis zum 10. Geburtstag von der Haftung befreit. Wichtig: Dies gilt nur für Vorfälle im fließenden Verkehr. Beschädigt ein Kind zum Beispiel versehentlich ein parkendes Auto, so gilt der normale Haftungsausschluss bis 7 Jahre.

    Wird der Schaden von einem nicht haftbaren Kind verursacht, wenden sich die Geschädigten in der Regel direkt an seine Eltern. Diese haften aber nur dann für ihr Kind, wenn sie in dem Moment, in dem der Schaden entstanden ist, ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. In diesem Fall kommt die Haftpflichtversicherung der Eltern für den Schaden auf. Wann die Aufsichtspflicht als verletzt gilt, ist nicht immer eindeutig und wird von Fall zu Fall entschieden. Ausführliche Informationen zum Thema Aufsichtspflicht und Haftpflicht – auch zu Spezialfällen wie etwa Schäden, die durch die Internetnutzung der Kinder verursacht werden – liefert dieser Ratgeber von finanztip.de.

    Ab einem Alter von 10 Jahren gelten Kinder als schuldfähig, müssen also Schadenersatz leisten. Haben die Eltern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, übernimmt diese die vom Kind verursachten Kosten, denn bis zur Volljährigkeit und unter bestimmten Umständen darüber hinaus sind Kinder bei den Eltern mitversichert. Besitzen diese allerdings keine Haftpflicht, kann das Kind bei gerichtlich festgestellter Schuld noch 30 Jahre lang für die Schadenersatzzahlung herangezogen werden. Das erste selbstverdiente Geld herzugeben, weil man als Teenager eine leichtsinnige, aber folgenschwere Tat begangen hat: Das können Eltern ihren Kindern ersparen, wenn sie entsprechend vorsorgen.

    Familienhaftpflichtversicherung: Ein Tarif für die ganze Familie

    Zu diesem Zweck sollten Eltern unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen. Am besten eignet sich dafür eine Privathaftpflicht für Familien. Einen solchen Tarif wie auch spezielle Haftpflichtversicherungen für andere Lebenssituationen findet man unter anderem bei diesem Anbieter. Besonders praktisch an der Familienhaftpflicht: Bei ihr sind der Ehepartner sowie alle Kinder, die im Haushalt leben, mitversichert – auch Stief-, Adoptiv-, Pflege- oder Enkelkinder und häufig sogar (für einen begrenzten Zeitraum) Austauschschüler oder Au-Pairs; und je nach Tarif sogar deliktunfähige Kinder.

    Aus dem Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht fallen die Kinder mit Erreichen der Volljährigkeit heraus, es sei denn, sie befinden sich noch in der Ausbildung, im Studium oder leisten Bundesfreiwilligendienst. Auch, wenn das mitversicherte Kind heiratet, endet der Schutz durch die Familienhaftpflicht. Dann muss sich der Nachwuchs selbst um eine Haftpflichtversicherung kümmern.