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    Vor dem Umzug ist nach dem Umzug – Renovieren nach dem Umzug

    Die neue Wohnung verfügt über einen guten Zimmerschnitt, aber die Optik ist nicht mehr aktuell und auf der Höhe von heute. Dabei sind neue Mieter nach dem Umzug in die neue Wohnung durchaus bereit, die neue Mietwohnung selbst zu renovieren und die angegrauten Wände, die nicht mehr ansehbaren Fliesen im Bad oder den alten Teppich in der Wohnung zu entfernen und zu erneuern. Dazu gehört auch das Aufhübschen des Balkons oder die Neuverlegung der Bodenbeläge. Hier muss jedoch der renovierungswillige Mieter einige Punkte beachten.

    Was kann beim Renovieren ohne Einwilligung des Vermieters durchgeführt werden?

    Dabei sind auch kleinere Renovierungsarbeiten ohne Einverständnis durch den Vermieter in der neuen Wohnung nach dem Umzug möglich. Dazu gehören unter anderem das Anbringen von neuen Tapeten oder Farben an den Decken oder Wänden oder frisch gestrichene Fenster– und Türrahmen. Hierbei sind Mietvertragsklausen über Schönheitsreparaturen, zu denen die oben erwähnten Ausführungen in der Wohnung nach dem Umzug auch zählen, mit einer neutral gehaltenen Farbe zu bearbeiten, in der Regel unwirksam. Der Mieter kann jedoch durch den Vermieter dazu verpflichtet werden, nach Aufkündigung des Mietverhältnis die Wohnung in einer neutralen Farbgestaltung zurückzugeben (Gerichtsurteil BGH AZ, VII ZR 416/12). Hierbei ist hier ausdrücklich eine neutrale Farbe und nicht die Farbe Weiß erwähnt, denn eine solche Vertragsgestaltung wäre dann wiederum ebenfalls ungültig.

    Ohne Einwilligung des Vermieters ist es auch möglich, eine Einbauküche aufzubauen, wenn bisher noch keine vor dem Renovieren vorhanden war. Hier ist es auch erlaubt, eine Lochbohrung an den Wänden vorzunehmen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Hier kann jedoch der Vermieter aber wiederum beim Auszug verlangen, dass die Lochbohrungen wieder, wie von einem Fachmann, wieder zugemacht oder geschlossen werden.

    Beim Renovieren der neuen Wohnung – Erlaubnis des Vermieters nach dem Umzug einholen

    Wenn der Mieter jedoch die hässlichen alten Fliesen im Bad mit einer neuen Oberfläche ausstatten möchte, muss der Mieter den Vermieter unbedingt vorher fragen, bevor er mit dem Renovieren anfängt. Diese Oberflächenbehandlung der Fliesen lässt sich nicht mehr entfernen und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn der Vermieter jedoch keine Erlaubnis dafür erteilt, kann der Vermieter vom Mieter verlangen, den alten Zustand im Bad beim Auszug aus der Wohnung wieder herzustellen oder entsprechenden Schadenersatz zu leisten. Die meisten Umzugsunternehmen bieten neben dem reinen Umzug auch Renovierungsarbeiten an, sodass es durchaus sinnvoll sein kann, den Umzug inkl. der Renovierung der alten bzw. neuen Wohnung als Gesamtpaket zu buchen.

    Weitere Möglichkeiten, ohne den Vermieter um Erlaubnis fragen zu müssen

    Wenn man im Bad beim Renovieren eine Seifenschale oder Handtuchhalter sowie kleine Regale anbringt, ist es wichtig, dass die Dübel zwischen den Fliegenfugen gesetzt werden. Solche Löcher können dann beim Auszug leichter wieder geschlossen werden.

    Die Veränderung im Türbereich durch Aushängen der Türen und die Installation von zusätzlichen Steckdosen oder das Verlegen von einem Teppichboden ist erlaubt, sofern dann beim Auszug diese Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden. Hier erspart man sich dann auch weiteren Ärger bei dieser Vorgehensweise mit dem Vermieter. Wenn es jedoch zu eine Bodenbelegung kommt, ist es dem Mieter nicht einfach erlaubt, diesen herauszureißen, weil ihm dessen Erscheinungsbild nicht gefällt. Auch hier ist dann die Einwilligung (und zwar in schriftlicher Form) erforderlich. Dabei trägen dann hier die Kosten für alle die geschilderten Fälle der Mieter.