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    Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen: Sparkassen benachteiligen Privatkunden

    Privatkunden können sich freuen, denn Sparkassen müssen nun ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten ihrer Privatkunden ändern. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes wird eine Klausel der Sparkassen für unzulässig erklärt, nach der es bislang den Sparkassen ermöglicht wurde, nach ihrem Ermessen Preis für Zinsen und Leistungen, je nach Marktlage und Aufwand festzulegen. Da durch diese Klausel die Kunden unangemessen benachteiligt werden, erweist diese sich als unwirksam.

    In der Begründung der Richter wird darauf verwiesen, dass diese Klausel es den Sparkassen ermögliche, auch für solche Leistungen Geld von ihren Kunden zu verlangen, zu denen sie durch das Gesetz oder aufgrund von nebenvertraglichen Pflichten verpflichtet sind. Dies gelte auch für solche Leistungen, die sie, und zwar ausschließlich, in ihrem eigenen Interesse anbieten wie beispielsweise die Auszahlung von Bargeld am Schalter. Für diese Leistungen können die Sparkassen keinerlei Vergütung – laut diesem Urteil – von ihren Kunden verlangen.

    Auch das einseitige Preisänderungsrecht sei unwirksam. In dieser Klausel ist das Recht enthalten, Preise einseitig ändern zu können. Auch dies benachteilige die Kunden – laut dem Urteil – in unangemessener Weise. Bisher war es so: Erhöhte die Sparkasse ihre Preise, konnte sie nicht nur gestiegene Kosten an ihre Kunden weitergeben, sondern konnte darüber hinaus auch zusätzlich Geld verlangen. Nach den bisherigen geltenden Geschäftsbedingungen war es jedoch umgekehrt auch so, dass die Sparkassen nicht verpflichtet waren, sinkende Kosten an ihre Kunden weiterzugeben. Auch die Anpassung der Zinsen ist von der Klausel betroffen.

    Wer einen Kreditvertrag bei einer Sparkasse abgeschlossen hat, sollte diesen in Hinblick auf Ansprüche auf die Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen überprüfen.

    Aktenzeichen: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08