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    Neues Gesetz zur Spätabtreibung

    Schwangerschaftsabbrüche nach der 22. Woche gelten als Spätabtreibungen. Ein Abbruch der Schwangerschaft gilt laut Paragraf 218 nur unter bestimmten Bedingungen nicht als Straftat.

    Nun werden die Gesetze zur Spätabtreibung künftig strenger geregelt. In Zukunft sollen Ärzte verpflichtet sein, Schwangere zu beraten und sie auf die Hilfen von psychosozialen Beratungsstellen hinzuweisen. Ärzte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Außerdem muss zwischen der Diagnose und der Indikation für eine Abtreibung mindestens eine Bedenkzeit von drei Tagen liegen. Diese Bedenkzeit soll Schwangeren die Zeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen und sich für oder gegen das Kind zu entscheiden.

    Die neuen Regelungen, die im Schwangerschaftskonfliktgesetz verankert werden, sollen zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Außerdem wird eine präzisere statistische Erfassung der Schwangerschaftsabbrüche gefordert.

    Nach dem umstrittenen Paragraf 218 des Strafgesetzbuches können Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch ohne eine medizinische Indikation abtreiben, wenn sie dem Arzt mittels einer Bescheinigung nachweisen können, dass sie mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch in einer anerkannten Beratungsstelle vorstellig waren. Der Schwangerschaftsabbruch muss von einem Arzt vorgenommen werden und seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein.

    Nach der 12. Schwangerschaftswoche ist ein Abbruch nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Wohl keine Frau wird eine Schwangerschaft leichtfertig abbrechen. Wird eine Frau damit konfrontiert, ein schwer krankes oder behindertes Kind zu erwarten, stürzt diese Diagnose viele werdende Eltern in ein tiefes schwarzes Loch. Gesetzlich sehen die Regelungen auch nach der 12. Schwangerschaftswoche die Möglichkeit der Spätabtreibung vor. Aber wie gehen Eltern und Mediziner mit einer Spätabtreibung nach der 22. Schwangerschaftswoche um, wenn das Kind bereits außerhalb des Mutterleibes lebensfähig wäre?