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    Urteile zu künstlicher Befruchtung

    Beantwortet werden sollte die Frage: Ist die Unfruchtbarkeit eines Ehepaares eine Krankheit? Sollte diese Frage bejaht werden, müssten dann die Krankenkassen die Kosten für eine künstliche Befruchtung, quasi zur Heilung dieser Krankheit, voll übernehmen? Keine einfache Aufgabe für die Richter am Bundesverfassungsgericht. Sie entschieden für ein eindeutiges Nein. Denn bei einer künstlichen Befruchtung gehe es nicht um die Heilung, sondern auf die Umgehung der Unfruchtbarkeit. Mit anderen Worten: die künstliche Befruchtung ist keine Heilmethode.

    Bei dem vorliegenden Fall (AZ: 1 BvR 2982/07) ging es um die Klage eines Ehepaares, dass die komplette Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung durch die Krankenkasse erreichen wollte. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die seit dem 01. Januar 2004 geltenden Begrenzungen bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 % von den gesetzlichen Krankenkassen.

    Die Verfassungsrichter vertraten die Auffassung, dass sich der Gesetzgeber durchaus im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewege, wenn bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur ein Teil der Kosten erstattet werden würde. Eine staatliche Verpflichtung zur Förderung der Familienplanung mittels künstlicher Befruchtung durch Mittel der gesetzlichen Krankenkassen bestehe nicht. Es sei also verfassungsgemäß, dass die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 01. Januar 2004 nur die Hälfte der Behandlungskosten bei einer künstlichen Befruchtung übernehmen – so entschieden die Richter.

    Ein anderes Urteil (AZ: B 1 KR 12⁄08 R) zur künstlichen Befruchtung betrifft Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die seit dem Jahre 2004 geltende Einschränkung, dass die Ehefrau bei einer künstlichen Befruchtung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Diese Altersgrenze verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot. Die Einschränkung gilt nach § 27a SGB V für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft.