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    Behördengänge vor der Geburt und danach: Was ist zu tun?

    Baby

    Mit der Geburt geht eine aufregende Zeit zu Ende – und eine neue beginnt. Werdende Eltern wünschen sich dann nichts sehnlicher, als ihrem Baby die nötige Liebe und Aufmerksamkeit entgegenzubringen. Um sich dem ungestört widmen zu können, ist es ratsam, anstehende Behördengänge möglichst vor der Geburt zu erledigen.

    Behördengänge vor der Geburt

    Vor allem berufstätige Eltern sollten sich frühzeitig mit dem Thema Mutterschutz und Elternzeit auseinandersetzen.

    Der Mutterschutz

    Der Mutterschutz ist gesetzlich geregelt und soll werdende Mütter vor Überforderung und Gefährdung am Arbeitsplatz schützen. Schwangere Frauen dürfen in der Regel sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht beschäftigt werden. Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbedingungen einhalten kann, ist es wichtig, den Vorgesetzten rechtzeitig über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren.
    Damit Frauen in dieser Zeit finanziell entlastet sind, gleicht das Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall während des Mutterschutzes aus. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor und ist die Frau gesetzlich krankenversichert, kann ein Antrag bei der Krankenversicherung gestellt werden. Bei Privat- oder Familienversicherten sind die Formalitäten vor der Geburt beim Bundesversicherungsamt einzureichen.

    Die Elternzeit

    Wer sich nach der Geburt ganz seinem Nachwuchs widmen möchte, sollte eines auf jeden Fall beantragen: die Elternzeit beim Arbeitgeber. Elternzeit können sowohl Väter als auch Mütter nehmen, vorausgesetzt, sie stehen in einem Arbeitsverhältnis. Die Formalitäten sollten Eltern bereits vor der Geburt einreichen und zwar sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit. Für Frauen beginnt die Elternzeit erst nach dem Ablauf des Mutterschutzes. In der Regel wird ein Elternzeit-Antrag für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes gestellt; ein drittes Jahr ist allerdings möglich.

    Was Sie vorbereiten können

    Andere Behördengänge können Sie zwar erst nach der Geburt erledigen, aber bereits vorher alles dafür vorbereiten. Das sind unter anderem:

    • Kindergeld: Einen Anspruch auf Kindergeld haben alle in Deutschland lebenden Eltern, die einkommenssteuerpflichtig sind. Den Antrag auf Kindergeld können Sie bereits frühzeitig ausfüllen, ihn einreichen aber erst nach der Geburt.
    • Elterngeld: Um im ersten Lebensjahr seines Kindes finanzielle Unterstützung zu erhalten, empfiehlt sich der Antrag auf Elterngeld. Auch diesen können Eltern bereits während der Schwangerschaft ausfüllen und ihn nach der Entbindung abschicken.

    Tipp: Unverheiratete Paare sollten sich im Voraus über die Anerkennung der Vaterschaft sowie das gemeinsame Sorgerecht informieren.

    Behördengänge nach der Geburt

    Mit der Geburt des neuen Familienmitglieds sind die Behördengänge noch lange nicht beendet. Nach der Geburt sollten werdende Eltern noch folgenden Ämtern einen Besuch abstatten:

    • Auf dem Standesamt wird die Geburtsurkunde für das Neugeborene ausgestellt. Eine Woche haben Sie Zeit für die Anmeldung; in einigen Fällen kümmert sich auch die Geburtsklinik darum.
    • Nach der Geburt steht noch der Behördengang zum Einwohnermeldeamt an. Mit Erhalt der Geburtsurkunde sollten Sie Ihr Kind möglichst zügig anmelden.

    Ihrer Krankenkasse müssen Sie zwar keinen persönlichen Besuch abstatten, allerdings sollten Sie die Geburt Ihres Kindes dort ebenfalls melden. Da das Neugeborene im deutschen Gesundheitssystem automatisch mit der Geburt versichert ist, reicht es, wenn Sie die schriftliche Anmeldung in den zwei Monaten danach erledigen.