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Namensrecht bei Heirat, Ehe, Scheidung und Kindern Vornamen und Familiennamen im Familienrecht

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Namensrecht bei Heirat, Ehe, Scheidung und Kindern

Als Namensrecht werden verschiedene Vorschriften bezeichnet, welche die Namensgebung zum Beispiel von Kindern und Ehepartnern regeln. Der entsprechende Gesetzestext hierzu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Vor der Hochzeit, vor der Geburt des gemeinsamen Kindes, aber auch bei Ereignissen wie der Trennung oder Scheidung können Fragen zur Bestimmung des Familiennamens auftauchen. Hier lohnt sich eine gründliche Recherche, denn das Namensrecht in Deutschland birgt einige Hürden und Hindernisse. Einen Überblick über die verschiedenen Regelungen und Vorschriften möchten wir Ihnen auf diesen Seiten geben. Allgemeine Grundsätze werden hier ebenso aufgezeigt wie Fallbeispiele zur besseren Verdeutlichung der juristischen Regelungen. Auf dieser Grundlage können Sie sich selbst ein umfassendes Bild von den Möglichkeiten, aber auch Grenzen des Namensrechts machen. Dies ist sowohl bei einer Eheschließung, aber auch bei einer möglichen Scheidung wichtig. Nur wer informiert ist, kann sein Recht optimal ausschöpfen. Selbstverständlich ersetzen unsere Informationen nicht den Gang zum Rechtsanwalt, falls Unklarheiten und Fragen bestehen: Eine Rechtsberatung stellen sie ausdrücklich nicht dar. Auch können die Beispiele nicht vollständig sein oder im Einzelfall nicht zutreffen – bei akutem Anlass sollte daher immer Rat beim Experten gesucht werden.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Namensrecht gelten ausschließlich für deutsche Staatsangehörige. Für Angehörige anderer Staaten gilt deren jeweiliges Heimatrecht. Kompliziert wird es mitunter, wenn nur ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist: In diesem Fall können beide einvernehmlich deutsches Namensrecht oder aus das jeweilige ausländische Namensrecht des nicht-deutschen Ehepartners wählen. Bei Eheschließung ausländischer Partner wiederum kann das Deutsche Namensrecht gewählt werden, wenn mindestens ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dasselbe gilt für die Namensgebung bei Kindern: Ist ein verheiratetes Elternteil nicht deutscher Staatsangehörigkeit, kann das Namensrecht des Heimatlandes gewählt werden. Ebenso können ausländische Ehegatten einen Familiennamen nach Deutschem Namensrecht auswählen, sofern mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Darüber hinaus gelten für Eheschließungen zwischen deutschen Staatsangehörigen die Bestimmungen im § 1355 BGB.

Namensrecht bei der Eheschließung

Die Zeiten, in denen Frauen automatisch den Familiennamen ihres Mannes führen mussten, sind endgültig vorbei. Noch vor der sogenannten Eherechtsreform im Jahr 1976 war diese Vorschrift wirksam. Inzwischen gestaltet sich das Namensrecht bei der Eheschließung etwas komplizierter, bietet jedoch gleichzeitig viel mehr Möglichkeiten und Freiheiten. Grundlage hierfür bilden die Bestimmungen in § 1355 BGB zum Ehenamen.

Heute gibt es verschiedenste Möglichkeiten: So können beide Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dieser entspricht entweder dem Geburtsnamen oder dem aktuellen Namen eines Ehegatten. Genauso können beide ihren jeweils aktuellen Namen weiterführen. Doppelnamen gelten streng genommen nicht als Ehenamen, können daher nur von Mann oder Frau geführt werden. Dabei kann der aktuelle Name dem Familiennamen vorangestellt oder angehängt werden. Beispiel: Margret Müller heiratet Johann Schmidt. Möchte sie ihren Geburtsnamen mit einbeziehen, kann sie sich Margret Müller-Schmidt oder Margret Schmidt-Müller nennen.

Namensrecht bei Kindern

Welchen Familiennamen das Kind erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen entscheidet die Namenswahl der Ehegatten, zum anderen auch das jeweilige Sorgerecht. Bei gemeinsam gewähltem Familiennamen sowie gemeinsamen Sorgerecht erhält das Kind automatisch diesen Namen. Wird kein gemeinsamer Familienname gewählt, kann das Kind entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters führen. Dabei müssen alle gemeinsamen Kinder denselben Familiennamen führen. Bei Doppelnamen gilt: Heißt die Mutter Margret Schmidt-Müller und der Vater Johann Schmidt, so heißen die gemeinsamen Kinder Schmidt. Dasselbe gilt, wenn der Vater einen Doppelnamen trägt und die Mutter Müller heißt; in diesem Fall heißen die gemeinsamen Kinder Müller. Wichtig: Führen die Eltern unterschiedliche Nachnamen, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, so müssen sie binnen eines Monats gemeinsam einen Familiennamen für ihr Kind bestimmen. Ansonsten entscheidet das Familiengericht, ob Vater oder Mutter den Namen bestimmen dürfen. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils erhält das Kind bei Geburt automatisch dessen Familiennamen. In beiderseitigem Einvernehmen kann jedoch auch der Name des anderen Elternteils bestimmt werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Erklärung. Auch nachträglich ist eine solche Namensänderung grundsätzlich möglich; wenn das Kind bereits das 5. Lebensjahr erreicht hat, muss jedoch auch dieses um Einverständnis gefragt werden.

Namensrecht bei der Scheidung

Zum mitunter heiklen Thema kann das Namensrecht bei Scheidung werden. Der Scheidungsprozess wird ganz häufig begleitet durch überbordende Emotionen, durch Verletzungen, Wut und Trauer. Mitunter können auch Rachegefühle dem ehemaligen Partner gegenüber eine große Rolle spielen. Dabei sollten Väter wie Mütter vermeiden, ihre Streitigkeiten nicht auf dem Rücken ihres gemeinsamen Kindes auszutragen – auch nicht auf juristischem Wege. Grundsätzlich sind die Möglichkeiten zu einer nachträglichen Namensänderung ohnehin beschränkt. Der Grund hierfür: Das BGB sieht für diesen Fall keine eindeutige Regelung vor. Ein Beispiel: Johanna Schmidt ist die Tochter von Johann und Margret Schmidt. Nach der Scheidung beider Eltern nimmt Margret Schmidt ihren Geburtsnamen Müller an. Weil sie das Sorgerecht erhält und ihre Tochter Johanna bei ihr wohnt, möchte sie auch deren Familiennamen ändern lassen. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich! Selbst die Zustimmung des Kindsvaters und ehemaligen Ehepartners Johann Schmidt wäre noch keine hinreichende Begründung für eine Namensänderung. Der Wunsch von Mutter oder Kind allein genügt hier nicht. Weil zur nachträglichen Namensänderung bei Kindern nach der Scheidung keine eindeutige Regelung besteht, muss diese durch die entsprechenden Behörden genehmigt werden. Diese erteilen jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung für den Fall, dass hier Johanna Schmidt nachträglich den Geburtsnamen ihrer Mutter annehmen und dann Johanna Müller heißen darf. Grundlage für diese Ausnahmeregelung bildet dann das Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen, umgangssprachlich auch Namensänderungsgesetz genannt.

Einfacher ist die Regelung für geschiedene Ehegatten: In diesem Fall kann Johanna Schmidt ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Ebenso möglich wäre eine Voranstellung oder das Anhängen ihres Geburtsnamens, im konkreten Beispiel also Johanna Müller-Schmidt oder auch Johanna Schmidt-Müller. Ein anderer Fall tritt ein, wenn die Ehegatten bei Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben (siehe Gesetztestext oben, Abschnitt (1) ).

Zur Beachtung:

Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung dar. Wer Informationen und konkrete Auskünfte zum Thema Unterhalt oder Ehegattenunterhalt benötigt, sollte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen, da nur dieser eine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.