Elternzeit: Antrag Elternzeit, Elternzeitgesetz und Elternzeitverordnung
Die Neuregelungen zur Elternzeit sind im Rahmen des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 01. Januar 2007
in Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Elternzeit
Ein Anrecht auf Elternzeit haben Eltern, die sich in einem Arbeitsverhältnis
befinden.
Es gelten folgende Voraussetzungen für das Anrecht auf Elternzeit:
- Das Kind lebt im selben Haushalt.
- Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen.
- Während der Elternzeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit
nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
Sollten sich Änderungen in der Berechtigung ergeben, ist dies dem Arbeitgeber
sofort mitzuteilen.
Die Elternzeit kann bei jedem Arbeitsverhältnis beansprucht werden, das
gilt auch für:
Ebenso kann die Elternzeit in Anrecht genommen werden als:
- Auszubildende
- Umschüler
- zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte
- in Heimarbeit Beschäftigte
Gemeinsame Elternzeit – Aufteilung der Elternzeit
Ein Anrecht auf Elternzeit besteht für den Anrechtsberechtigten unabhängig
von seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Allerdings gilt
das nur dann, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis auch dem deutschen Arbeitsrecht
unterliegt.
Gehen beide Elternteile einer Beschäftigung nach, sind also Beide erwerbstätig,
können sie selbst entscheiden, wer in welchem Zeitraum die Elternzeit nutzt.
Es stehen jedem Elternteil drei Jahre Elternzeit zu, wobei es unabhängig
ist, wie der Partner die Elternzeit in Anspruch nimmt. So kann ein Elternteil
die Elternzeit ganz oder teilweise alleine beanspruchen oder die Eltern teilen
sich die Elternzeit untereinander auf und wechseln sich bei der Nutzung der Elternzeit
ab. Sofern die Eltern möchten, steht es ihnen frei, die gesamte dreijährige
Elternzeit oder Teile der Elternzeit gemeinsam zu nutzen.
Dauer der Elternzeit
Das Anrecht auf Elternzeit gilt für Mütter und Väter bis zum vollendeten
dritten Lebensjahres ihres Kindes. Allerdings ist es auch möglich, sofern
der Arbeitgeber zustimmt, einen Teil der Elternzeit (bis zu 12 Monaten) auch
nach diesem Zeitraum zu beanspruchen (bis zum achten Geburtstag des Kindes).
Jeder Elternteil kann die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Soll die
Elternzeit in mehr als zwei Zeitabschnitte gesplittet werden, ist dies nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Beginn der Elternzeit kann von den Eltern frei gewählt werden. Allerdings
wird die Mutterschutzfrist grundsätzlich auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Möchte der Vater Elternzeit nutzen, kann er die Elternzeit nach der Geburt
des Kindes auch bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter
in Anspruch nehmen.
Antrag auf Elternzeit
Eltern, die Elternzeit beantragen möchten, müssen den Elternzeitantrag
spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeit schriftlich
bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. In Ausnahmefällen wie beispielsweise einer
Frühgeburt (Elternzeit des Vaters) kann ausnahmsweise auch eine kürzere
Frist gewährt werden. Mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit muss
der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin gleichzeitig bindend festlegen, in welchem
Zeitraum die Elternzeit innerhalb der Zweijahresfrist in Anspruch genommen wird.
Um die Elternzeit beanspruchen nehmen zu können, bedarf es nicht der Zustimmung
der Arbeitgeberseite. Die grundsätzliche Anmeldung der Elternzeit erfolgt
lediglich für die Zweijahresfrist, so dass die Eltern das dritte Jahr der
Elternzeit nach ihren Wünschen zusammenstellen können. Die Elternzeit
ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen.
Übertragung der Elternzeit
Hat der Arbeitgeber nichts gegen eine Übertragung der Elternzeit einzuwenden,
kann ein Teil der dreijährigen Elternzeit nach Belieben aufgehoben und bis
zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Der Teil, der
angespart werden kann, darf höchstens bis zu 12 Monate betragen.
Die Elternzeit gilt für jeden Elternteil einzeln. Somit wird die Elternzeit
des Partners nicht dem übertragenden Elternteil angerechnet. Die gesamte
Elternzeit kann sich jeder Elternteil in zwei Etappen aufteilen. Die Übertragung
zählt dabei als eine Etappe. Soll die Elternzeit in weitere Etappen aufgeteilt
werden, muss die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden.
Elternzeit bei Teilzeittätigkeit
Während der Nutzung der Elternzeit ist es möglich, bis zu 30 Stunden
pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen. Nehmen beide Elternteile die
Elternzeit gemeinsam in Anspruch, dürfen beide Elternteile einer Beschäftigung
von jeweils bis zu 30 Stunden in der Woche nachgehen. Damit ist es möglich,
das Kind/die Kinder selbst zu betreuen, ohne die Beschäftigung aufgeben
zu müssen.
Um die Teilzeittätigkeit auf die Elternzeit abzustimmen, sollten sich die
Eltern mit dem Arbeitgeber rechtzeitig in Verbindung setzen. Eltern, die während
der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten (zwischen 15 und 30 Stunden
in der Woche), müssen ihren Wunsch ihrem Arbeitgeber spätestens sieben
Wochen vor Beginn der geplanten Teilzeitarbeit schriftlich mitteilen. In dem
Schreiben sollten die Eltern für eine bessere Planung für den Arbeitgeber
ihre Wünsche zum Beginn, Umfang und zur Verteilung der gewünschten
Arbeitszeit formulieren.
Sollte während der Elternzeit der Wunsch seitens der Eltern bestehen, die
Arbeitszeit zu verringern, kann dies während der gesamten Dauer der Elternzeit
höchstens zweimal genutzt werden (von jedem Elternteil).
Sollte ein Elternteil oder beide Elternteile bereits vor der Nutzung der Elternzeit
einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die die zulässige Grenze von
30 Stunden in der Woche nicht überschreitet, so ist es möglich, dieser
Teilzeitbeschäftigung auch ohne Antrag weiterhin nachzugehen.
Verlängerung oder Beendigung der Elternzeit
Möchte ein Elternteil seine Elternzeit vorzeitig beenden, so ist dies nur
möglich, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Bevor also die Elternzeit, für
zunächst zwei Jahre, beim Arbeitgeber angemeldet wird, sollten sich die
Eltern vorher beraten, wie sie ihre Elternzeit gestalten möchten.
Soll die Elternzeit aus schwerwiegenden Gründen wie Tod eines Elternteils,
schwere Krankheit, schwere Behinderung oder erheblicher wirtschaftlicher Probleme,
die die Existenz gefährden, vorzeitig beendet werden, kann die Arbeitgeberseite
den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur dann ablehnen, wenn dies
aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Die Ablehnung muss schriftlich
innerhalb von vier Wochen erfolgen.
Sollte sich der Arbeitgeber mit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit einverstanden
erklären, ist es möglich, dass ein Anteil der verbleibenden Elternzeit
(von bis zu 12 Monate) übertragen werden kann. Dies ist allerdings nur im
Einverständnis mit dem Arbeitgeber möglich.
Es ist nicht möglich, die laufende Elternzeit bei Müttern auf Grund
der beginnenden Mutterschutzfrist eines weiteren Kindes vorzeitig zu beenden.
Kündigungsschutz während der Elternzeit, Kündigung während
der Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es während ihrer Nutzung der Elternzeit
grundsätzlich möglich, zu kündigen. Die Kündigung muss allerdings
unter der Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und/oder vertraglich vereinbarten
Fristen für eine Kündigung erfolgen. Eltern, die zum Ende ihrer Elternzeit
kündigen möchten, müssen eine Sonderkündigungsfrist von drei
Monaten beachten, siehe Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt während
der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz für Eltern. Dieser besondere
Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt zusätzlich
zum Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Dieses wird dann angewandt, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers
oder der Arbeitnehmerin länger als sechs Monate bestand (innerhalb desselben
Unternehmens) und dieses Unternehmen mehr als fünf bzw. zehn (bei Neueinstellungen
nach dem 01. Januar 2004) Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt.
Für Arbeitgeber gilt: Während der Elternzeit ist es grundsätzlich
nicht möglich, eine Kündigung gegen den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin
auszusprechen. (Es gelten Ausnahmen.)
Beginn des besonderen Kündigungsschutzes
Mit der schriftlichen Anmeldung der Elternzeit beginnt der besondere Kündigungsschutz
für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, allerdings frühestens acht
Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Ende des besonderen Kündigungsschutzes
Mit Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz.
Der besondere Kündigungsschutz gilt ebenfalls für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die während ihrer Elternzeit in diesem Unternehmen eine
Teilzeitarbeit innerhalb der zulässigen Wochenarbeitszeit ausüben.
Außerdem gilt er unter bestimmten Voraussetzungen bei Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, die keine Elternzeit nach der Geburt ihres Kindes beanspruchen
und ihre bisherige Teilerwerbstätigkeit innerhalb der 30-Wochenstunden-Grenze
fortführen oder aber eine entsprechende Teilzeitarbeit nach der Geburt des
Kindes ausüben werden.
Wenn sich die Eltern bei der Nutzung der Elternzeit abwechseln, dann gilt der
besondere Kündigungsschutz immer für den Elternteil, der sich gerade
in der Elternzeit befindet. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, für
die Zeiträume zwischen der Inanspruchnahme der Elternzeit (Arbeitszeitabschnitte).
Nehmen die Eltern gemeinsam die Elternzeit für bestimmte Zeitabschnitte
in Anspruch, dann gilt für beide in dieser Zeit der besondere Kündigungsschutz.
In Ausnahmefällen ist es dem Arbeitgeber möglich, auch während
der Elternzeit eine Kündigung auszusprechen. Dazu muss der Arbeitgeber die
Genehmigung für die Kündigung bei der Behörde beantragen, die
für den Arbeitsschutz zuständig ist, und kann nach der erteilten Genehmigung
durch diese Behörde die Kündigung aussprechen. Bei diesem Verfahren
müssen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die für den Kündigungsschutz
bei Elternzeit gelten, beachtet werden. Außerdem muss die Behörde
den Eltern Gelegenheit geben, sich zu dem Antrag auf Kündigung durch den
Arbeitgeber zu äußern.
Wird eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, hat der betroffene
Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung
geltend zu machen. Dazu muss der betroffene Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen
nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde eine Klage beim zuständigen
Arbeitsgericht einreichen. Erhebt der betroffene Arbeitnehmer keine gerichtliche
Klage, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Im Falle einer Kündigung
oder einer drohenden Kündigung ist es auf jeden Fall ratsam, Rechtsauskunft
einzuholen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte unternehmen zu können.
Beratung zur Elternzeit
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in Fragen zur Elternzeit an die
Erziehungs- und Elterngeldstellen wenden. Erste Hilfestellungen zum Elternzeitrechner,
zur Krankenversicherung während der Elternzeit, zur Elternzeit für
Beamte oder zu geringfügiger Beschäftigung während der Elternzeit
können Interessierte auch in Elternforen im Internet oder in Elternzeitschriften
erhalten. Auch zu Themen wie Minijob, Erziehungsgeld,
Weihnachtsgeld und Erziehungsurlaub, Arbeitslosengeld nach der Elternzeit, Zwillinge und
Elternzeit, Arbeitsrecht, Weihnachtsgeld und Urlaubsanspruch während der
Elternzeit bietet ein Elternforum eine Plattform für regen Meinungsaustausch. Die
BDA zum Thema Elternzeit.
Mit der Elternzeit soll den Eltern die Gelegenheit gegeben werden, sich
selbst um ihren Nachwuchs zu kümmern. Drei Jahre Elternzeit stehen den Eltern zu, diese Zeit wird in der Rentenversicherung angerechnet. Dabei wird von einem jährlichen Durchschnittsverdienst aller Versicherten ausgegangen. In der Höhe dieser Rentenbeiträge werden Beiträge für die Eltern abgeführt. Die meisten Eltern nehmen aber nur ein Jahr Elternzeit in Anspruch, das Jahr, in dem auch Elterngeld gezahlt wird. Möglich ist die Ausweitung der Zahlung von Elterngeld bis auf 14 Monate, so dass ein Partner 12, der andere 2 Monate Elternzeit nehmen kann.
Die Ausführungen in diesem Beitrag geben lediglich einen ersten Überblick über
die Elternzeit. Weder erheben sie Anrecht auf Vollständigkeit, noch können
sie den individuellen Besonderheiten bei Einzelfällen gerecht werden. Sie
ersetzen keine Rechtsberatung.
Jedes Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit. Damit
soll es möglich sein, die Betreuung und Erziehung des Kindes bis
zu seinem dritten Lebensjahr selbst in die Hand zu nehmen. Die Elternzeit
wird von Seiten eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
beansprucht. Die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis
ergeben, ruhen, zumindest die so genannten Hauptpflichten. Das Arbeitsverhältnis
wird nicht geändert und bleibt so, wie es bis zum Beginn der Elternzeit
geführt wurde, fortbestehen. Nach Ablauf der Elternzeit kann der
Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz beanspruchen.
Ist dies nicht möglich, muss ihm ein adäquater Platz geboten
werden.
Die Elternzeit von bis zu drei Jahren steht jedem Elternteil zu. Das
bedeutet, dass auch beide Elternteile gleichzeitig bis zum dritten
Geburtstag des Kindes zu Hause bleiben können. Möglich ist
aber auch die Übertragung der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen
dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes. Die maximale Dauer der übertragenen
Zeit beträgt 12 Monate.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber
angemeldet werden und zwar in schriftlicher Form. Damit soll es dem
Arbeitgeber möglich gemacht werden, noch rechtzeitig für
Ersatz zu sorgen, der auch eingearbeitet werden kann. Eltern müssen
sich für zwei Jahre ab Beginn der ihnen zustehenden Elternzeit
festlegen.
Während der Elternzeit ist es möglich, einer Teilzeitarbeit
nachzugehen. Dabei können bis zu 30 Stunden pro Woche abgeleistet
werden. Das gilt wieder für jedes Elternteil, das heißt,
beide können bis zu 30 Stunden, also insgesamt 60 Stunden, arbeiten
gehen. So kann das Familieneinkommen zumindest in gewisser Höhe
immer noch gesichert werden. Das kommt auch dem Arbeitgeber entgegen,
der nicht völlig auf seinen Mitarbeiter verzichten muss. Der Arbeitnehmer
bleibt überdies am Ball und kann bei einer kompletten Rückkehr
an seinen Arbeitsplatz die Arbeit zügig wieder aufnehmen und muss
nicht in das Alltagsgeschäft eingearbeitet werden.
In der Elternzeit besteht der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
auf eine Höhe von 15 bis 30 Stunden. Dieser Anspruch besteht aber
nur in Unternehmen, die mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigen.
Stehen der Verringerung der Arbeitszeit wichtige betriebliche Gründe
entgegen, so muss dem Wunsch des Arbeitnehmers nicht entsprochen werden.
Nach Ende der Elternzeit besteht in jedem Fall ein Anspruch auf Rückkehr
zur alten Arbeitszeit.
Sobald die Elternzeit angemeldet wurde, besteht ein Kündigungsschutz.
Dieser erstreckt sich jedoch auf maximal acht Wochen vor Beginn der
geplanten Elternzeit. Daher ist von Seiten des Arbeitnehmers Vorsicht
geboten. Wenn er es mit dem Arbeitgeber gut meint und ihm so zeitig
wie möglich von seinen Plänen, die Elternzeit betreffend,
berichtet, so kann dies für ihn zum Verhängnis werden. Macht
er die Mitteilung zum Beispiel zehn Wochen vorher, so hat der Arbeitgeber
noch zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen. Erst dann
würde schließlich der Kündigungsschutz beginnen. In
besonderen Fällen kann die Kündigung auch während der
Schutzfrist rechtsgültig sein. Die Klärung solcher Fälle übernimmt
die oberste Landesbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständig
ist.
Die häufigste Aufteilung bei der Elternzeit ist übrigens
die Regelung, dass die Mutter 12 Monate, der Vater 2 Monate zu Hause
bleibt. Dieser Zeitraum ist nämlich der, in dem auch das Elterngeld
gewährt wird. Da viele es sich nicht leisten können, auf
ein Einkommen gänzlich zu verzichten, gehen die meisten Eltern
nach dem ersten Geburtstag des Kindes wieder normal arbeiten, oder
zumindest in Teilzeit.
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