Namensrecht bei Heirat, Ehe, Scheidung und Kindern
Als Namensrecht werden verschiedene Vorschriften bezeichnet, welche
die Namensgebung zum Beispiel von Kindern und Ehepartnern regeln. Der
entsprechende Gesetzestext hierzu findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Vor der Hochzeit, vor der Geburt des gemeinsamen Kindes, aber auch bei
Ereignissen wie der Trennung oder Scheidung können Fragen zur Bestimmung
des Familiennamens auftauchen. Hier lohnt sich eine gründliche Recherche,
denn das Namensrecht in Deutschland birgt einige Hürden und Hindernisse.
Einen Überblick über die verschiedenen Regelungen und Vorschriften
möchten wir Ihnen auf diesen Seiten geben. Allgemeine Grundsätze
werden hier ebenso aufgezeigt wie Fallbeispiele zur besseren Verdeutlichung
der juristischen Regelungen. Auf dieser Grundlage können Sie sich
selbst ein umfassendes Bild von den Möglichkeiten, aber auch Grenzen
des Namensrechts machen. Dies ist sowohl bei einer Eheschließung,
aber auch bei einer möglichen Scheidung wichtig. Nur wer informiert
ist, kann sein Recht optimal ausschöpfen. Selbstverständlich
ersetzen unsere Informationen nicht den Gang zum Rechtsanwalt, falls
Unklarheiten und Fragen bestehen: Eine Rechtsberatung stellen sie ausdrücklich
nicht dar. Auch können die Beispiele nicht vollständig sein
oder im Einzelfall nicht zutreffen – bei akutem Anlass sollte
daher immer Rat beim Experten gesucht werden.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Namensrecht gelten
ausschließlich für deutsche Staatsangehörige. Für Angehörige
anderer Staaten gilt deren jeweiliges Heimatrecht. Kompliziert wird es mitunter,
wenn nur ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist: In diesem Fall
können beide einvernehmlich deutsches Namensrecht oder aus das jeweilige
ausländische Namensrecht des nicht-deutschen Ehepartners wählen. Bei
Eheschließung ausländischer Partner wiederum kann das Deutsche Namensrecht
gewählt werden, wenn mindestens ein Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat. Dasselbe gilt für die Namensgebung bei Kindern: Ist
ein verheiratetes Elternteil nicht deutscher Staatsangehörigkeit, kann das
Namensrecht des Heimatlandes gewählt werden. Ebenso können ausländische
Ehegatten einen Familiennamen nach Deutschem Namensrecht auswählen, sofern
mindestens einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
hat. Darüber hinaus gelten für Eheschließungen zwischen deutschen
Staatsangehörigen die Bestimmungen im § 1355 BGB.
Namensrecht bei der Eheschließung
Die Zeiten, in denen Frauen automatisch den Familiennamen ihres Mannes führen
mussten, sind endgültig vorbei. Noch vor der sogenannten Eherechtsreform
im Jahr 1976 war diese Vorschrift wirksam. Inzwischen gestaltet sich das Namensrecht
bei der Eheschließung etwas komplizierter, bietet jedoch gleichzeitig viel
mehr Möglichkeiten und Freiheiten. Grundlage hierfür bilden die Bestimmungen
in § 1355 BGB zum Ehenamen.
Heute gibt es verschiedenste Möglichkeiten: So können beide Ehegatten
einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dieser entspricht entweder dem Geburtsnamen
oder dem aktuellen Namen eines Ehegatten. Genauso können beide ihren jeweils
aktuellen Namen weiterführen. Doppelnamen gelten streng genommen nicht als
Ehenamen, können daher nur von Mann oder Frau geführt werden. Dabei
kann der aktuelle Name dem Familiennamen vorangestellt oder angehängt werden.
Beispiel: Margret Müller heiratet Johann Schmidt. Möchte sie ihren
Geburtsnamen mit einbeziehen, kann sie sich Margret Müller-Schmidt oder
Margret Schmidt-Müller nennen.
Namensrecht bei Kindern
Welchen Familiennamen das Kind erhält, hängt von verschiedenen Faktoren
ab. Zum einen entscheidet die Namenswahl der Ehegatten, zum anderen auch das
jeweilige Sorgerecht. Bei gemeinsam gewähltem Familiennamen sowie gemeinsamen
Sorgerecht erhält das Kind automatisch diesen Namen. Wird kein gemeinsamer
Familienname gewählt, kann das Kind entweder den Namen der Mutter oder den
des Vaters führen. Dabei müssen alle gemeinsamen Kinder denselben Familiennamen
führen. Bei Doppelnamen gilt: Heißt die Mutter Margret Schmidt-Müller
und der Vater Johann Schmidt, so heißen die gemeinsamen Kinder Schmidt.
Dasselbe gilt, wenn der Vater einen Doppelnamen trägt und die Mutter Müller
heißt; in diesem Fall heißen die gemeinsamen Kinder Müller.
Wichtig: Führen die Eltern unterschiedliche Nachnamen, haben aber das gemeinsame
Sorgerecht, so müssen sie binnen eines Monats gemeinsam einen Familiennamen
für ihr Kind bestimmen. Ansonsten entscheidet das Familiengericht, ob Vater
oder Mutter den Namen bestimmen dürfen. Bei alleinigem Sorgerecht eines
Elternteils erhält das Kind bei Geburt automatisch dessen Familiennamen.
In beiderseitigem Einvernehmen kann jedoch auch der Name des anderen Elternteils
bestimmt werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Erklärung. Auch nachträglich
ist eine solche Namensänderung grundsätzlich möglich; wenn das
Kind bereits das 5. Lebensjahr erreicht hat, muss jedoch auch dieses um Einverständnis
gefragt werden.
Namensrecht bei der Scheidung
Zum mitunter heiklen Thema kann das Namensrecht bei Scheidung werden. Der Scheidungsprozess
wird ganz häufig begleitet durch überbordende Emotionen, durch Verletzungen,
Wut und Trauer. Mitunter können auch Rachegefühle dem ehemaligen Partner
gegenüber eine große Rolle spielen. Dabei sollten Väter wie Mütter
vermeiden, ihre Streitigkeiten nicht auf dem Rücken ihres gemeinsamen Kindes
auszutragen – auch nicht auf juristischem Wege. Grundsätzlich sind
die Möglichkeiten zu einer nachträglichen Namensänderung ohnehin
beschränkt. Der Grund hierfür: Das BGB sieht für diesen Fall keine
eindeutige Regelung vor. Ein Beispiel: Johanna Schmidt ist die Tochter von Johann
und Margret Schmidt. Nach der Scheidung beider Eltern nimmt Margret Schmidt ihren
Geburtsnamen Müller an. Weil sie das Sorgerecht erhält und ihre Tochter
Johanna bei ihr wohnt, möchte sie auch deren Familiennamen ändern lassen.
Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich! Selbst die Zustimmung des Kindsvaters
und ehemaligen Ehepartners Johann Schmidt wäre noch keine hinreichende Begründung
für eine Namensänderung. Der Wunsch von Mutter oder Kind allein genügt
hier nicht. Weil zur nachträglichen Namensänderung bei Kindern nach
der Scheidung keine eindeutige Regelung besteht, muss diese durch die entsprechenden
Behörden genehmigt werden. Diese erteilen jedoch nur in begründeten
Ausnahmefällen eine Genehmigung für den Fall, dass hier Johanna Schmidt
nachträglich den Geburtsnamen ihrer Mutter annehmen und dann Johanna Müller
heißen darf. Grundlage für diese Ausnahmeregelung bildet dann das
Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen, umgangssprachlich auch
Namensänderungsgesetz genannt.
Einfacher ist die Regelung für geschiedene Ehegatten: In diesem Fall kann
Johanna Schmidt ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Ebenso möglich wäre
eine Voranstellung oder das Anhängen ihres Geburtsnamens, im konkreten Beispiel
also Johanna Müller-Schmidt oder auch Johanna Schmidt-Müller. Ein anderer
Fall tritt ein, wenn die Ehegatten bei Eheschließung keinen gemeinsamen
Familiennamen bestimmt haben (siehe Gesetztestext oben, Abschnitt (1) ).
Zur Beachtung:
Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung
dar. Wer Informationen und konkrete Auskünfte zum Thema Unterhalt oder Ehegattenunterhalt
benötigt, sollte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen,
da nur dieser eine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.