Aufenthaltsbestimmungsrecht - Jugendamt, Urteile und Wille der Kinder
Das Aufenthaltbestimmungsrecht als solches spielt in verschiedenen
juristischen Teilbereichen eine wichtige Rolle.
Für Väter und Mütter ist es insbesondere im Rahmen der Elterlichen
Sorge, umgangssprachlich auch Sorgerecht genannt, von Belang. Dabei stellt das
Aufenthaltbestimmungsrecht einen Teilbereich des Sorgerechts dar. Dieses wird
bei verheirateten Paaren in aller Regel geteilt. Ist dies nicht der Fall oder
wurde das Sorgerecht im Zuge einer Trennung oder Scheidung allein einem Elternteil
zugesprochen, dann obliegt diesem gleichzeitig auch ein alleiniges Aufenthaltbestimmungsrecht.
Konkret bedeutet dies: Wer das alleine Sorgerecht hat, darf auch bestimmen, wo
sein Kind übernachtet und wann. Im Zweifel sind Ausflüge, Besuche oder
Urlaube mit und beim anderen Elternteil somit nicht ohne Weiteres möglich
und bedürfen immer der Einwilligung des Elternteils, welchem das Sorgerecht
allein obliegt.
Das Aufenthaltbestimmungsrecht obliegt in der Regel also demjenigen, der auch
das Sorgerecht innehat. Im Normalfall, also beispielsweise bei verheirateten
Paaren, haben also sowohl Vater als auch Mutter das Recht, über den Aufenthalt
des Nachwuchs zu bestimmen. Bei unverheirateten Paaren kann dies ein wenig komplizierter
ausfallen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte hier deshalb das gemeinsame
Sorgerecht vor dem Jugendamt beantragen. Hierzu muss die Mutter,
die juristisch bertrachtet einen natürlichen Anspruch auf die Elterliche
Sorge hat, diese mit dem Kindesvater teilen. Eine entsprechende Erklärung
kann formlos erfolgen. Eine ganz andere Möglichkeit stellt sich nach einer
Scheidung dar: Hier obliegt das Aufenthaltbestimmungsrecht ebenfalls dem Elternteil
mit dem alleinigen Sorgerecht. Bei gemeinsamen Sorgerecht jedoch ist es darüber
hinaus gut möglich, dass Vater oder Mutter allein das Aufenthaltbestimmungsrecht
zugesprochen bekommen. Dies liegt darin begründet, dass das Aufenthaltbestimmungsrecht
eng mit anderen Rechten verknüpft ist. Hierzu zählt beispielsweise
das Recht, über ganz bestimmte alltägliche Dinge im Leben des Kindes
zu entscheiden. Weil eine gemeinsame Entscheidungsfindung mit beiden Elternteilen
hier mitunter wenig praktikabel sein kann, erhält einer der Beiden das sogenannte
Aufenthaltbestimmungsrecht, ohne jedoch dass das gemeinsame Sorgerecht des Anderen
eingeschränkt würde. Somit ist gewährleistet, dass beispielsweise
Unterschriften zu Schul- und Sportveranstaltungen oder andere eher nebensächliche
Handlungen schnell durchgeführt werden können, ohne dass es der Einwillung
des anderen Elternteils bedürfte. Alle anderen wichtigen Entscheidungen
werden beim gemeinsamen Sorgerecht selbstverständlich ebenfalls zusammen
gefällt.
Übrigens: Das Aufenthaltbestimmungsrecht ist eine Maßnahme zur bestmöglichen
Erhaltung des Kindeswohls und kein Machtinstrument. Deshalb sollten Eltern, die
das alleinige Sorgerecht innehaben, sich ehrlich fragen, inwiefern sie von ihrem
Recht Gebrauch machen und dieses gegen Entscheidungen und Wünsche des Ex-Partners
einsetzen möchten. Im Zweifel sollten auch die gemeinsamen Kinder bzw. das
gemeinsame Kind befragt werden, ob beispielsweise der Urlaub mit Mama oder Papa
oder ähnliche Unternehmungen gewünscht sind oder nicht. In stark
verfahrenen Situationen hat sich die Unterstützung einer Familientherapeutin
bzw. Kinderpsychologin, allein oder im Beisein mit dem Ex-Partner, bewährt.
Entsprechende Möglichkeiten bieten beispielsweise öffentliche oder
karitative Träger. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall sowie Ihren rechtlichen
Möglichkeiten sollte wie immer rechtlicher Rat eingeholt werden, beispielsweise
beim Rechtsanwalt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird in den Bereich der Personensorge
gezählt. Wichtig kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht immer dann
sein, wenn es um die Bestimmung des Wohnortes oder des üblichen
Aufenthaltsortes geht. In der Regel geht es beim Aufenthaltsbestimmungsrecht
um Minderjährige, die der Sorge durch die Eltern unterstellt sind.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht in engem Zusammenhang mit dem Sorgerecht.
Denn auch wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, kann ein Elternteil
das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne haben. Der Berechtigte darf damit
die Angelegenheiten, die das tägliche Leben betreffen, allein entscheiden.
Geht es aber um Entscheidungen von erheblichem Ausmaß für
das Kind, so finden die Regelungen zum gemeinsamen Sorgerecht Anwendung.
Solche Situationen sind zum Beispiel die Bestimmung der Schule, eine
Umschulung, schwere medizinische Eingriffe oder die Taufe. Auch Reisen
in ferne Länder und zu fremden Kulturen können von einer Entscheidung
beider Elternteile abhängig gemacht werden. Zu den alltäglichen
Situationen werden all die gerechnet, die ohne großen Aufwand wieder
rückgängig zu machen sind, wie die Teilnahme an Sportveranstaltungen,
Mitgliedschaft in Vereinen, Besuche von Großeltern oder die Annahme
von Geschenken.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht nun gehört zum Sorgerecht untrennbar
dazu und es gibt dem Sorgeberechtigten die Möglichkeit, den Wohnort
des Kindes zu bestimmen. Auf Antrag ist es aber möglich, das Aufenthaltsbestimmungsrecht
vom Sorgerecht zu trennen. Bei jeglichen diesbezüglichen Entscheidungen
ist zu berücksichtigen, was im Einzelfall das Beste für das
Kind ist. Das bedeutet, dass normalerweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht
bei einem gemeinsamen Sorgerecht auch von den Eltern geteilt wird, auf
Antrag hin kann es aber nur auf ein Elternteil übertragen werden.
Die Eltern üben weiterhin in allen Fragen, die das Kind betreffen,
ein gemeinsames Sorgerecht aus, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt
aber dann nur bei einem Elternteil. Wird keine diesbezügliche Vereinbarung
getroffen, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf beide Eltern geteilt.
Dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht
wird meist entsprochen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil
mit dem Kind in ein anderes Land verschwinden könnte.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nachträglich geregelt oder
sofort im Zuge der Sorgerechtsentscheidung. Das Jugendamt ist als Ansprechpartner
dabei zu empfehlen. Es gibt aber auch Fälle, in denen bekommt das
Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Pfleger, der ebenfalls vom Jugendamt
bestellt werden muss.
Ein Sorgeberechtigter darf also nicht mit dem Kind umziehen, wenn das
andere Elternteil dies nicht ausdrücklich erlaubt hat. Ein Elternteil
kann sich schon in seine Sorge beschnitten fühlen, wenn das Kind
mit dem anderen Elternteil aus der Wohnung auszieht. Bei einem gemeinsamen
Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht muss also auch dieser Punkt beachtet
und geklärt werden. Verweigert das andere Elternteil die Zustimmung,
so sollte das Jugendamt, beziehungsweise das Familiengericht eingeschaltet
werden. Es trifft dann eine für alle Beteiligten verbindliche Entscheidung.
Wenn das Wohl des Kindes durch einen Umzug nicht in Frage steht, so wird
das Gericht dem Antrag auf einen Wohnortwechsel in der Regel zustimmen.
Kommt es zu einem solchen Verfahren, so wird in dem Zuge meist auch eindeutig
geregelt, wie es mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft weiter
gehen soll. Hilfreich kann es sein, dass sich jede Seite einen eigenen
Anwalt nimmt. Es gibt Anwälte, die auf das Familienrecht spezialisiert
sind und entsprechende Erfahrungen in der besten Vorgehensweise vorweisen
können. Auch die Beratung durch einen Anwalt ist zu empfehlen, wenn
schon keiner für das gesamte Verfahren angestellt werden soll.
Informationen zum Thema finden Sie außerdem auf der Seite http://www.allein-erziehend.net/Info/Aufenthaltsbestimmungsrecht.htm.