Düsseldorfer Tabelle 2003 - 2010: Kindesunterhalt im Familienrecht
Der Begriff „Düsseldorfer Tabelle“ dürfte
den meisten Menschen geläufig sein. Hiervon ist meistens dann die
Rede, wenn im Rahmen einer Ehescheidung oder Trennung Fragen zu Unterhaltsansprüchen ins Spiel kommen. Trotzdem oder gerade deshalb gibt es auch viele Missverständnisse
und Fehlinterpretationen der Düsseldorfer Tabelle. Viele Menschen,
die hiervon unmittelbar betroffen sind, wissen nicht einmal genau, um
welche Bestimmungen es sich hierbei im einzelnen überhaupt handelt.
Auf dieser Seite möchten wir helfen, ein wenig Licht ins Dunkel
zu bringen: Was die Düsseldorfer Tabelle überhaupt ist, wann
und in welchem Umfang sie zum Einsatz kommt erfahren Sie hier im Überblick!
Selbstverständlich dient unsere Zusammenstellung lediglich als allgemeine
Information für den Privatgebrauch. Rechtlicher Rat lässt sich
hierdurch nicht ableiten. Im Zweifelsfall, bei Fragen und Unklarheiten
sollten Sie daher stets einen Rechtsanwalt aufsuchen.
DIE DÜSSELDORFER TABELLE: EINE RICHTLINIE, DIE HÄUFIG ZUM EINSATZ
KOMMT
Scheidungen und Trennungen vom Partner sind ein Prozess, welcher viele verschiedene
Aspekte in sich vereint. Selten ist dieser Prozess einfach, und fast immer ist
er begleitet von Emotionen, die nötige Vereinbarungen nochmals erschweren.
Bei gemeinsamer Eheschließung und / oder einem gemeinsamen Kind aber gibt
es enorm viele Dinge zu regeln: Neben der Aufteilung von Besitztümern und
der Frage um das elterliche Sorgerecht zählen hierzu auch finanzielle Fragen.
Kindesunterhalt sowie der Ehegattenunterhalt geraten nicht selten zu Streitfällen,
die dann vor Gericht geklärt werden müssen.
Jeder Rechtsfall ist einzigartig. Trotzdem bleibt das Ziel, Gerichtsurteile möglichst
gerecht und vergleichbar zu gestalten. Eine Aufgabe, welche sich insbesondere
in Unterhaltsfragen schwierig gestalten kann. Eine Möglichkeit zur Standardisierung
und somit Vergleichbarkeit bietet in diesem Fall die Düsseldorfer Tabelle.
Gemeint ist hiermit eine Richtlinie bzw. Leitlinie, welche seit 1962 zum Einsatz
kommt. Seit diesem Jahr besteht die vereinheitlichte Richtlinie, welche gemeinsam
mit verschiedenen Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengericht abgestimmt
wird. In der Düsseldorfer Tabelle lässt sich der Unterhaltsbedarf für
Unterhaltsberechtigte direkt ablesen. Grundlage hierfür bildet das jeweilige
Einkommen, aber auch Faktoren wie Kindesalter, Kindergeld, berufliche Aufwendungen
und Schulden werden hierbei berücksichtigt. Dabei ist die Tabelle lediglich
eine Richtlinie, welche Aufschluss geben soll über angemessene Unterhaltsansprüche.
Sie wird von vielen Familiengerichten anerkannt und zur Bemessung des Unterhalts
für Ehegatten und Kinder angewandt. Die richterliche Praxis wird hierdurch
enorm vereinfacht. Rechtsverbindlich ist die Tabelle jedoch nicht. Um eine optimale
Aussagekraft zu gewährleisten, wird die Düsseldorfer Tabelle jährlich überarbeitet.
Dabei werden aktuelle Tendenzen beispielsweise zu Lohnentwicklung oder den jeweiligen
Lebenshaltungskosten nach besten Möglichkeiten mit einbezogen. Auf den Seiten
des Oberlandesgericht Düsseldorfs lassen sich die verschiedenen Tabellen,
nach Jahrgängen geordnet, nachlesen. Ein Blick in die Tabellen gibt einen
guten Überblick über die Entwicklungen der letzten Jahre sowie mögliche Änderungen
in diesem Bereich.
Für Verwirrung können Länder spezifische Regelungen sorgen, welche
von den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle abweichen. So gibt es beispielsweise
die Berliner Tabelle, welche bis zum Jahr 2007 für die neuen deutschen Bundesländer
angewandt werden konnte. Ebenso bekannt sind die Bremer Tabelle, die Frankfurter
Tabelle, die Thüringer Tabelle oder die Naumburger Tabelle. Diese bezeichnen
spezielle Richtlinien, welche den Einkommensstrukturen sowie dem Unterhaltsbedarf
in den zugehörigen Bundesländern Rechnung tragen sollen. Wird ein Unterhaltsstreit
beispielsweise in Sachsen-Anhalt vor Gericht getragen, so wird hier die Naumburger
Tabelle als Grundlage für die Unterhaltsberechnung genommen. Auf den Seiten
der Oberlandesgerichte des jeweiligen Bundeslandes können die entsprechenden
Tabellen zum Unterhaltsbedarf eingesehen werden. Eine weitere Möglichkeit
zur unverbindlichen Information stellen sogenannte Unterhaltsrechner dar. Mit
nur wenigen Klicks bieten diese Online-Dienste eine ungefähre Aussage über
den möglichen Unterhaltsbedarf. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt,
die auch Grundlage der Düsseldorfer Tabelle sind. Allgemeingültig oder
gar rechtskräftig ist eine solche Berechnung jedoch nicht: Zum einen gibt
es zahlreiche Sonderregelungen und Ausnahmefälle, welche die Bemessung des
Unterhalts kompliziert gestalten können. Zum anderen hat die Düsseldorfer
Tabelle, wie beschrieben, selbst keine Gesetzeskraft. Erst das richterliche Urteil
gibt endgültig Auskunft über den tatsächlichen Kindesunterhalt
bzw. Ehegattenunterhalt.
GRUNDLAGE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundlage der Düsseldorfer Tabelle bilden verschiedene Abschnitte des Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalt ohne unterhaltsberechtigte
Kinder werden zum Beispiel §§ 1361, 1569, 1578, 1581 zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung des Kindesunterhalt gilt § 1612 des BGB.
Darüber hinaus kennt die Düsseldorfer Tabelle zehn Einkommensstufen
sowie drei Altersgruppen und eine separate Bedarfsgruppe (bei Volljährigkeit)
für Kinder. Grundsätzlich wird von zwei Unterhaltsberechtigten ausgegangen.
Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils niedrigere Einkommensstufe
zu Grunde gelegt; bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten die jeweils nächst
höhere.
Unterhaltspflichtig ist grundsätzlich das Elternteil, bei welchem sich das
Kind nicht ständig aufhält. Dabei gibt es einen sogenannten Selbstbehalt,
welcher von Unterhaltszahlungen unberührt bleibt. Bei Erwerbstätigen
werden hierbei aktuell 950 Euro angesetzt, bei Erwerbslosen 770 Euro. Das darüber
hinaus gehende Einkommen kann entsprechend der Düsseldorfer Tabelle zur
Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Dabei gibt es auch hier verschiedenste
Ausnahmeregeln und Sonderfälle. Etwaige Schulden sowie finanzielle Aufwendungen
für den Beruf beispielsweise werden vom Einkommen abgezogen. Auf den festgelegten
Unterhaltsanspruch wird außerdem das ausgezahlte Kindergeld angerechnet.
Auf der anderen Seite gilt: Mehrausgaben sowie Sonderausgaben wie Studiengebühren
oder Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in den Richtlinien zum monatlichen
Unterhaltsbedarf enthalten. Diese können zusätzlich fällig werden. Übrigens:
Sind die Kinder bereits volljährig, gelten beide Elternteile entsprechend
ihrer finanziellen Möglichkeiten als der Unterhaltszahlung verpflichtet.
Hier beträgt der Selbstbehalt derzeit (2010) 1100 Euro.
Zur Beachtung:
Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung
dar. Wer Informationen und konkrete Auskünfte zum Thema Unterhalt oder Ehegattenunterhalt
benötigt, sollte die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen,
da nur dieser eine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.