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Umgangsrecht für Väter und Kinder nach Scheidung - Urteile-Hinweis

Schwerpunkte: Umgangsrecht, Umgangsrecht Väter, Umgangsrecht Kinder, Scheidung Umgangsrecht

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Umgangsrecht für Väter und Kinder nach Scheidung

 

Sowohl das Sorgerecht als auch das Umgangsrecht wurden mit dem Kindschafts-reformgesetz im Jahre 1998 geändert. Bei der Änderung des Umgangsrechts ging es dem Gesetzgeber darum deutlich zu machen, dass das Recht auf Umgang vor allem ein Recht des Kindes ist und nicht nur ein Recht der Eltern. Auch nach einer Trennung oder Scheidung sollten sich Eltern bewusst sein, dass der Kontakt zu Menschen, die dem Kind besonders nahestehen, wichtig für das Kind ist. Durch das gemeinsame Sorgerecht soll erreicht werden, dass sich keines der Elternteile der gemeinsamen Verantwortung für das Kind entzieht und dass wichtige Entscheidungen gemeinsam getroffen werden.

Das Umgangsrecht dient dazu, den Umgang des Kindes mit Menschen, die ihm nahe stehen, nicht nur aufrechtzuerhalten sondern auch zu fördern. Das heißt, dass den Kindern auch nach einer Trennung oder Scheidung ihrer Eltern die familiären Beziehungen, die über einen langen Zeitraum gewachsen sind, erhalten bleiben. In der Regel dient der Umgang mit beiden Elternteilen dem Wohle des Kindes und wird seine Entwicklung fördern. Durch das Umgangsrecht erhält der berechtigte Elternteil das Recht und die Befugnis, das Kind in angemessenen, regelmäßigen Abständen zu besuchen und mit ihm gemeinsam Zeit zu verbringen. Neben diesen persönlichen Treffen zwischen dem Elternteil und dem Kind sollten natürlich auch briefliche und telefonische Kontakte aufrecht erhalten werden.

Das Recht auf Umgang haben das Kind, die Elternteile, die Großeltern des Kindes, die Geschwister des Kindes und enge Bezugspersonen des Kindes, zu denen das Kind eine sozial-familiäre Beziehung unterhält. Darüber hinaus steht weiteren Personen kein eigenes Umgangsrecht zu. Das heißt aber nicht, dass das Kind nicht auch mit anderen Personen Umgang pflegen kann, wenn es seinem Wohle dient. Die Eltern sollten also möglichst dem Kind den Umgang gewähren, der für seine weitere Entwicklung förderlich ist. Wenn ein Kind mit einem Stiefelternteil über einen längeren Zeitraum gemeinsam in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat, dann hat der Stiefelternteil auch nach einer Trennung ein Umgangsrecht, soweit es dem Wohle des Kindes dienlich ist.

Beim Umgangsrecht wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass zum Wohle des Kindes der Umgang mit beiden Eltern gehört. Das heißt also, dass das Kind auf den Umgang mit beiden Elternteilen einen eigenen Anspruch hat. Aus diesem Recht des Kindes ableitend, ergibt sich das Recht und die Pflicht beider Elternteile zum Umgang mit dem Kind. Der Umgang kann nur eingeschränkt oder gar verweigert werden, wenn dies dem Wohle des Kindes dient oder wenn das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet ist.

Die so genannte Wohlverhaltensklausel nach § 1684 Abs. 2 BGB (Umgang des Kindes mit den Eltern) sagt sinngemäß aus, dass die Eltern das Kind nicht gegen den jeweils anderen Elternteil negativ beeinflussen sollen, so dass die Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind nicht belastet wird.

Können sich die Eltern nicht über den Umgang einigen und/oder sind sie sich uneinig über den Kreis der umgangsberechtigten Personen, können sie sich an Beratungsstellen oder an das Jugendamt wenden und sich dort individuell beraten lassen. Auch die Kinder selbst haben einen Anspruch darauf, das Jugendamt um Hilfe zu bitten, wenn es um die Wahrnehmung ihres Umgangsrechts geht. Wird keine Einigung zwischen den Eltern erzielt und gibt es immer wieder Unstimmigkeiten über die Gestaltung des Umgangs, können die Elternteile die Streitigkeiten auch gerichtlich klären lassen. In diesen Fällen in das Familiengericht zuständig. In der Regel wird das Familiengericht beim Jugendamt oder einem Träger der Jugendhilfe ein Vermittlungsverfahren vorschlagen. In dieser Zeit wird das Verfahren ausgesetzt. Sollte der Vermittlungsversuch auch vor Gericht scheitern, dann wird durch Beschluss über die Gestaltung des Umgangsrechts entschieden.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, kann das Gericht auch einen so genannten begleiteten Umgang (betreutes Umgangsrecht) anordnen. Dabei begleitet eine dritte Person den Umgang. Dritte Personen können Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von Jugendämtern oder Trägern der Jugendhilfe sein, aber auch Privatpersonen. Dabei kommen beispielsweise Personen in Frage, denen beide Elternteile vertrauen. Der begleitete Umgang kommt dann in Frage, wenn es darum geht, einen ersten Kontakt anzubahnen, beispielsweise wenn ein Kleinkind zum ersten Mal auf seinen bis dahin unbekannten Vater trifft, oder wenn anderenfalls ohne den begleiteten Umgang das Wohl des Kindes gefährdet sein kann.

Unabhängig neben dem Umgangsrecht besteht der Auskunftsanspruch. Das heißt, der betreuende Elternteil des Kindes und der umgangsberechtigte Elternteil sind verpflichtet, sich gegenseitig über das Kind zu informieren. Dies betrifft Informationen, die für das Befinden und die weitere Entwicklung des Kindes wesentlich sind. Die Auskunftspflicht betrifft beide Eltern und gilt wechselseitig. Sie besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Umgangsrecht und Unterhalt sind ein immer wiederkehrendes Thema nach Trennungen und Scheidungen, zahlreiche Urteile zeugen davon. Grundsätzlich ist es so, dass ausbleibende oder zu geringe Unterhaltszahlungen den betreuenden Elternteil nicht dazu berechtigen, dem Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil einzuschränken oder gar auszuschließen. Auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen verringert oder einstellt, obwohl er leistungsfähig wäre, darf der betreuende Elternteil das Umgangsrecht nicht verwehren. Der Unterhalt, der geschuldet wird, muss vor Gericht eingeklagt oder im Zuge der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden. Da sich das Umgangsrecht auf das Recht des Kindes auf Umgang bezieht, darf es keinerlei Verknüpfung von Unterhaltszahlungen und Umgang geben.

Im Übrigen ist auch der Unterhaltspflichtige nicht dazu berechtigt, die Unterhaltszahlungen vom Umgangsrecht abhängig zu machen oder von der Einhaltung der Umgangskontakte. Umgangsrecht und Unterhaltszahlung existieren völlig getrennt voneinander. Die Interessen des Kindes sollten immer vorrangig betrachtet werden. Unterhalt ist also immer, und zwar unabhängig vom Umgang, in der festgelegten Höhe zu zahlen. Geht es um Ehegattenunterhalt, darf dieser nur gekürzt werden, wenn es sich um eine andauernde und schuldhafte Vereitelung des Umgangskontaktes handelt. Allerdings wird dies durch die Gerichte entschieden. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung für das Kind bleibt davon unabhängig immer bestehen.

Wenn sich die Konflikte nicht außergerichtlich klären lassen, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Falls sich die Eltern vor dem Beginn des Prozesses nicht durch geeignete Stellen haben beraten lassen, wird das Familiengericht in der Regel das Verfahren erst einmal aussetzen, um den Eltern die Gelegenheit zu geben, eine Mediation in Anspruch zu nehmen oder sich außergerichtlich beraten zu lassen. Die Mediation ist dazu gedacht, dass beide Elternteile ihre Sicht zu dem Konflikt darstellen können und mit einem Mediator über Lösungsmöglichkeiten sprechen. Sollten alle Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung ausgeschöpft sein und konnten sich die Eltern in Bezug auf den Umgang nicht einigen, wird das Familiengericht entscheiden.

Sollte es Streitigkeiten um das Umgangsrecht zwischen den Elternteilen geben, besteht kein Anwaltszwang. Allerdings ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten und vertreten zu lassen. In der Regel wenden sich Eltern, die sich über das Umgangsrecht nicht einigen können, an Anwälte für Familienrecht. Sollte ein Elternteil oder beide Elternteile in finanziellen Verhältnissen leben, die es nicht erlauben, die Kosten für einen Anwalt aufzubringen, haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu stellen. Dieser Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt.

Oftmals streiten sich Eltern nicht nur um das Umgangsrecht sondern auch um die Kosten des Umgangs. In der Regel hat der umgangsberechtigte Elternteil die Kosten des Umgangs zu tragen. Dazu gehören beispielsweise Verpflegungs- und Übernachtungskosten, oder auch Fahrtkosten. Die Kosten werden nicht im Rahmen des Kindesunterhaltes oder beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt. In den Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte (Düsseldorfer Tabelle oder Berliner Tabelle) wird allerdings bei den Bemessungsgrenzen davon ausgegangen, dass sich das Kind beim barunterhaltspflichtigen Elternteil zeitweise aufhält. Kosten des Umgangs können nicht steuerrechtlich geltend gemacht werden. Sie sind nach geltendem Recht durch das Kindergeld bzw. durch die Kinderfreibeträge abgegolten.

Eltern, die sich über das Umgangsrecht außergerichtlich einigen möchten, können eine Umgangsvereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts nach einer Trennung oder Scheidung aufstellen und unterschreiben. Damit dokumentieren sie ihre Abmachung, wie sie die Umgangskontakte nach einer Trennung oder Scheidung gestalten wollen. Eine Umgangsvereinbarung beinhaltet Absprachen zum Umgang mit den zum Umgang berechtigten Bezugspersonen des Kindes. Dazu werden alle Bezugspersonen angehört und dann gemeinsam die Vereinbarungen getroffen. Je nach Alter des Kindes kann das Kind bei der Gestaltung der Kontakte mit einbezogen werden. Trotz Umgangsvereinbarung kann es allerdings auch im Nachhinein zu Konflikten kommen, die das Einschalten des Familiengerichts nötig werden lassen.

Mehr zum Thema lesen Sie hier: Sorgerecht | Unterhalt

Auch wenn sich die Eltern im Großen und Ganzen an die Umgangsvereinbarung halten und keine größeren Konflikte auftreten, muss die Umgangsvereinbarung von Zeit zu Zeit neu angepasst werden. Die Kinder werden älter, die Lebensumstände haben sich geändert usw. In regelmäßigen Abständen sollten sich deshalb die Bezugspersonen des Kindes zusammensetzen und eine neue Umgangsvereinbarung aushandeln. Das Besuchsrecht für einen Säugling gestaltet sich anders wie der Umgang mit einem Teenager. Auch wenn ein neuer Partner mit einbezogen werden soll, wird sich die Umgangsvereinbarung ändern.

Zur Häufigkeit des Umgangs gibt es in der Regel keine festen Richtlinien. Der Besuchskontakt richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach den individuellen Bedürfnissen und Lebensumständen. Oftmals wird das Umgangsrecht alle 14 Tage ausgeübt und unter Umständen auch einige Zeit in den Schulferien. Wichtig für das Kind ist, dass diese Besuche regelmäßig stattfinden und das sich der umgangsberechtigte Elternteil auch an die Vereinbarungen hält. Nichts ist schlimmer als enttäuschte Kinderaugen, wenn die Vereinbarungen für einen Besuch oder für einen Urlaub wieder einmal nicht eingehalten wurden.

Wer das Umgangsrecht einschränken möchte, kann dies nur unter schwer wiegenden Gründen tun. Der Elternteil sollte sich beim Jugendamt, Kinderschutzbund oder ähnlichen Stellen beraten lassen und seine Probleme schildern. Muss das Gericht eingeschaltet werden, entscheiden die Gerichte zum Wohle des Kindes. Sie werden also versuchen, die Regelung zu finden, die für das Kind als die beste angesehen wird. Bei dieser Entscheidungsfindung wenden sich die Richter in der Regel an das Jugendamt. Die Mitarbeiter des Jugendamtes werden sich im Laufe des Verfahrens die Sichtweise beider Elternteile anhören und je nach Alter des Kindes auch die Meinung des Kindes in ihre Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Nach diesen Gesprächen gibt das Jugendamt eine Empfehlung an das Familiengericht ab, oftmals auch verbunden mit konkreten Vorschlägen. Es liegt also im Interesse beider Elternteile mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und die Termine mit dem Jugendamt wahrzunehmen.

Mütter und Väter, die alleine für ein Kind sorgen, haben Anspruch auf Beratung beim Jugendamt. Sie können Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen, ob es sich um Fragen zur Personensorge oder zum Umgangsrecht handelt oder ob es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht. Das Angebot für die Beratung richtet sich insbesondere an Eltern, die getrennt, geschieden oder die die elterliche Sorge alleine wahrnehmen. Die Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge, die das Recht und die Pflicht umfasst, für das Kind zu sorgen. Dazu gehört auch, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen oder die Erziehung des Kindes wahrzunehmen. Neben den Eltern oder dem Elternteil haben auch andere umgangsberechtigte Personen das Recht auf Rat und Unterstützung, wenn es um Fragen rund um das Umgangsrecht geht. Bei der Beratung soll es vorrangig darum gehen, Interessenkollisionen beim Umgangsrecht vorzubeugen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln, ihnen verschiedene Wege für die Ausübung des Umgangsrechts aufzuzeigen und Hilfestellung bei unterschiedlichen Interessen zu geben. Darüber hinaus fungiert das Jugendamt als Vermittler bei der Herstellung von Umgangskontakten oder bei der Umsetzung gerichtlich vereinbarter Umgangsregelungen. Auf Antrag ist es möglich, dass ein Beistand des Jugendamtes tätig wird.

Jedes Elternteil kann einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn es die elterliche Sorge für das Kind alleine innehalt oder wenn sich das Kind bei der gemeinsamen elterlichen Sorge in seiner Obhut befindet. Das heißt, das auch nach einer Trennung oder Scheidung, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge innehaben, der Elternteil einen Antrag auf Beistandschaft stellen kann, bei dem das Kind lebt. Geht es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ermittelt der Beistand das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, errechnet daraus die Höhe des zu zahlenden Unterhalts und versucht mit den Eltern eine Lösung zu finden. Wird eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung abgegeben, kann diese vom Jugendamt beurkundet werden. Sollte der Unterhalt streitig sein, vertritt der Beistand das Kind im gerichtlichen Verfahren. Für die Beistandschaft des Jugendamtes ist Voraussetzung, dass das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland hat und minderjährig ist. Die Beistandschaft ist kostenlos. Sie kann zu jeder Zeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt wieder beendet werden.

Viele Mütter regeln es so, dass sie ein Kind völlig vereinnahmen. Sie untersagen es dem Vater des Kindes, seinen Nachwuchs zu sehen und unterbinden damit auch die Möglichkeit des regelmäßigen Kontakts und des vertrauensvollen Verhältnisses zwischen Kind und Vater. Teilweise ist es umgekehrt und ein Vater verhält sich so. Dabei hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Als das Familiengericht dies zugestanden hat, hat es die Notwendigkeit von Vater und Mutter im Umgang mit dem Kind anerkannt.

Das Umgangsrecht ist eine Bezeichnung, die aus dem Familienrecht stammt. Damit wird der Anspruch des Kindes beschrieben, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Das heißt, ein Elternteil darf den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht unterbinden. Teilweise kann es sogar sein, dass das Umgangsrecht auf Dritte ausgeweitet wird. Wenn es zum Wohl des Kindes ist, haben auch die Großeltern oder die Geschwister das Recht, sich regelmäßig mit dem Kind zu befassen.

Das Umgangsrecht kommt erst dann zum Tragen, wenn Mutter und Vater eines Kindes getrennt voneinander leben. Das Kind hat in der Regel einen festen Wohnsitz und damit Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und sieht das jeweils andere nur an festen Tagen oder in Absprache. Es kann auch sein, dass das Kind weder bei dem Vater noch bei der Mutter lebt und somit das Umgangsrecht wichtig wird. Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass angenommen wird, dass das Kind den regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen braucht, um sich richtig entwickeln zu können. Es heißt im Gesetz außerdem, dass jedes Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet ist. So liegt es in der Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, es dem anderen Elternteil zu ermöglichen, den regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu pflegen. Dabei soll jede Störung unterbleiben.

Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Eltern, was das Umgangsrecht betrifft, so kann das Familiengericht zu Hilfe gerufen werden. Es entscheidet dann verbindlich, wie die Regelungen in Zukunft aussehen sollen. Bedacht werden müssen bei jeder Entscheidung die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Maßgeblich ist daher immer das Wohl des Kindes. So kann es in einzelnen Fällen sinnvoll sein, den Umgang mit einem Elternteil oder sogar mit beiden zu unterbinden, wenn dadurch dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird. Das kommt beispielsweise bei Fällen von Kindesmisshandlung zum Tragen.

Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren das Umgangsrecht betreffend kommt, so wird in der Regel auch das Kind angehört. Ist das nicht möglich, weil das Kind noch zu jung ist, so wird ein Verfahrenspfleger bestellt, also ein Anwalt für das Kind. Angehört werden müssen die Eltern, das Jugendamt und auch die Pflegepersonen, sofern das Kind weder bei dem Vater noch bei der Mutter lebt. Häufig kommt als Entscheidung dabei heraus, dass das Kind wechselnd alle vierzehn Tage die Wochenenden bei dem jeweils anderen Elternteil verbringen soll. Auch in den Schulferien soll ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, in dem das Kind beim anderen Elternteil sein kann. Leben die Eltern allerdings in sehr großer räumlicher Entfernung, so kann es sinnvoll sein, diese Regelung anders zu treffen. Unnötiger Stress wird damit vermieden. Das gilt auch bei sehr kleinen Kindern, die nicht ohne weiteres von ihrer festen Bezugsperson getrennt werden dürfen.

Die Durchsetzbarkeit der Pflicht zum Umgang mit dem eigenen Kind ist allerdings nicht wirklich gegeben. Denn wenn ein Elternteil den Umgang mit dem Kind verweigert, ist es nicht zum Wohl des Kindes, einen Zwang zu erwirken. Den Bedürfnissen des Kindes würde dies nicht gerecht werden. Das Kind würde eher Enttäuschungen erleben und damit einen unter Umständen größeren seelischen Schaden, als würde auf das Umgangsrecht völlig verzichtet werden.

Alle Regelungen zum Umgangsrecht finden Sie auch auf der Seite https://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5&page_id=282.

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