Erziehungsgeld - Berechnung und Antrag
Kindererziehungsgeld, Erziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld
Das Bundeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Familienleistung des
Bundes, die aus Steuern finanziert wird. Dieses Erziehungsgeld kann bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Ob die Eltern des Kindes
verheiratet sind oder ohne Trauschein zusammenleben, ist für das Erziehungsgeld
nicht relevant. Beide Arten der Lebensführung sind nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
gleichgestellt. Um Erziehungsgeld zu erhalten, muss ein Antrag
auf Erziehungsgeld bei den jeweiligen Erziehungsgeldstellen der Länder gestellt werden. Erziehungsgeld
wird an Vater oder Mutter gezahlt, beide Elternteile können sich beim Bezug
von Erziehungsgeld auch abwechseln. Grundlegende Voraussetzungen für das
Bundeserziehungsgeld sind u.a.:
- Wohnort in Deutschland
- Persönliche Betreuung des Kindes
- Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche
Neben diesen Anforderungen können Ausnahmeregelungen in Frage kommen. Dazu
geben die Erziehungsgeldstellen des Landes nähere Auskünfte.
Antrag
auf Erziehungsgeld – Regelbetrag oder Budgetform
Eltern, die einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen, haben bei der
Auszahlung zwei Wahlmöglichkeiten. Zum einen können sie sich für einen monatlichen
Regelbetrag in Höhe von bis zu 300 Euro entscheiden, der in den ersten beiden
Lebensjahren des Kindes gezahlt wird oder sie wählen das monatliche Erziehungsgeld
in Budgetform. Bei der Budgetform wird das Erziehungsgeld
in Höhe von bis
zu 450 Euro pro Monat ausgezahlt, jedoch nur für das erste Lebensjahr. Vor
der Beantragung des Erziehungsgeldes sollten sich die Eltern bei ihrer zuständigen
Erziehungsgeldstelle beraten lassen, welche Möglichkeit für sie die
günstigste ist. Außer in besonderen Härtefällen ist es nach
der einmal erfolgten Wahl für den Regelbetrag oder die Budgetform nicht
mehr möglich, diese Entscheidung nachträglich zu ändern. Ein Härtefall
liegt beispielsweise bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod eines
Elternteils vor. Neben diesen Härtefallregelungen können gleichfalls
bei der Geburt eines weiteren Kindes oder bei einer erheblich gefährdeten
wirtschaftlichen Existenz Ausnahmen gemacht werden. Sollten sich die Eltern bei
der Antragstellung weder für Regelbetrag noch Budgetform entscheiden, kommt
immer der Regelbetrag zur Auszahlung. Es ist also wichtig, sich vorab genau zu
informieren.
Was ist das Landeserziehungsgeld?
In einigen Bundesländern wird im dritten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld
an die Eltern gezahlt. Informationen zum Landeserziehungsgeld und anderen Familienleistungen
sind bei den Ländern in Niedersachsen, Bayern, Hessen, Sachsen, Berlin,
Thüringen, Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz
erhältlich.
Dauer und Höhe des Erziehungsgeldes
Der Regelbetrag des Erziehungsgeldes beträgt monatlich 300 Euro für
jedes Kind. Dies gilt auch für Mehrlinge. Für den Bezug des Erziehungsgeldes
ist das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern maßgeblich, das
die im Bundeserziehungsgeldgesetz festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten
darf. Sind die Voraussetzungen gegeben und nehmen die Eltern den Regelbetrag
in Anspruch, kann dieser vom Tag der Geburt an bis zum vollendeten 24. Lebensmonat
des Kindes gezahlt werden. Entscheiden sich die Eltern, die Bundeserziehungsgeld
in Anspruch nehmen können, für das Budget, dann beträgt das Erziehungsgeld
bis zu 450 Euro pro Monat. Bei der Budgetform endet der Anspruch auf Erziehungsgeld
mit der Vollendung des 12. Lebensmonats.
Veränderungen, die sich im Bezugszeitraum ergeben
Veränderungen, die sich während des Bezuges von Erziehungsgeld ergeben,
müssen umgehend der Erziehungsgeldstelle mitgeteilt werden. Wird beispielsweise
eine Vollbeschäftigung aufgenommen, so dass die Voraussetzung für den
Anspruch auf Erziehungsgeld wegfällt, endet die Zahlung des Erziehungsgeldes
mit Ablauf dieses Monats.
Anrechnung von Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld,
das der Mutter in der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes gezahlt
wird, wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Ist das Mutterschaftsgeld
in einzelnen Fällen niedriger als das Erziehungsgeld, kann Erziehungsgeld
ergänzend gezahlt werden. Für die Anrechnung des Mutterschaftsgeldes
gibt es allerdings einige Ausnahmen, so dass Eltern im Einzelfall immer gut beraten
sind, sich kompetente Auskünfte bei den Erziehungsgeldstellen geben zu lassen.
Anspruchsberechtigte für den Bezug von Erziehungsgeld
Anspruch auf Erziehungsgeld haben Eltern, die:
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- sich vorwiegend selbst um die Betreuung ihres Kindes kümmern
- mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Personensorge für das Kind
innehaben
- nicht erwerbstätig sind oder
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer Teilzeitarbeit nachgehen
Neben diesen Voraussetzungen ist es auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland möglich, Erziehungsgeld in Anspruch zu nehmen.
Für alle Sonderregelungen und Ausnahmen beim Anspruch auf Erziehungsgeld
können sich Eltern im Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgesetz – BerzGG)
informieren oder sich an ihre zuständige Erziehungsgeldstelle wenden.
Erziehungsgeld erhalten Eltern unabhängig von ihrer früheren Erwerbstätigkeit.
So können Arbeitnehmer/innen, Hausfrauen/Hausmänner, Beamte/Beamtinnen
oder auch selbstständige Unternehmer/innen Erziehungsgeld erhalten. Erfüllen
beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen die Eltern selbst,
wer von ihnen das Erziehungsgeld erhält. Beim Erhalt des Erziehungsgeldes
können sich die Eltern abwechseln, dadurch verlängert sich allerdings
der Bezugszeitraum des Erziehungsgeldes nicht.
Bei nicht verheirateten Paaren kann der Vater des Kindes selbst dann
Anspruch auf Erziehungsgeld haben, wenn er die Personensorge nicht
innehat. Allerdings ist er nur dann anspruchsberechtigt, wenn die Mutter
des Kindes zustimmt. Dies gilt auch bei der Betreuung des Kindes des
Lebenspartners oder Ehepartners.
Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld. Für angenommene
Kinder sowie Kinder in Adoptionspflege kann ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen.
Erziehungsgeld bei Teilzeitarbeit
Anspruch auf Erziehungsgeld besteht auch bei Teilzeitarbeit, allerdings
nur dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Bei
besonderen Härtefällen kann es zulässig sein, mehr als 30 Stunden
pro Woche eine Teilzeitarbeit auszuüben. Das Einkommen, das bei der Teilzeitarbeit
erzielt wird, wird bei der Berechnung des Erziehungsgeldes mit angerechnet. Wird
also nach der Antragstellung des Erziehungsgeldes eine Teilzeittätigkeit
aufgenommen, muss diese Änderung der Erziehungsgeldstelle mitgeteilt werden,
damit diese das Erziehungsgeld neu berechnen kann.
Erziehungsgeld und Entgeltersatzleistungen
Bei der Berechnung des Erziehungsgeldes werden Entgeltersatzleistungen
als Einkommen berücksichtigt. Zu Entgeltersatzleistungen zählen Arbeitslosengeld
I, Krankengeld u. a. vergleichbare Entgeltersatzleistungen. Diese Entgeltersatzleistungen
werden bei der anspruchsberechtigten Person aber nur dann berücksichtigt,
wenn die Entgeltersatzleistungen während des Bezugs von Erziehungsgeld bezogen
werden.
Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld
1. – 6. Lebensmonat des Kindes
Beim Regelbetrag:
Die Einkommensgrenze bei Ehepaaren mit einem Kind beträgt für die ersten
sechs Lebensmonate des Kindes 30.000 Euro/jährliches Einkommen. Diese Einkommensgrenze
gilt ebenfalls für Eltern, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und
gleichermaßen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Bei Alleinerziehenden
mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 23.000 Euro im Jahr.
Beim Budget:
Für Ehepaare mit einem Kind beträgt die Einkommensgrenze 22.086 Euro
im Jahr. Gleiches gilt für eheähnliche Gemeinschaften. Bei Alleinerziehenden
gilt eine Einkommensgrenze von 19.086 Euro im Jahr.
Einkommensgrenzen bei mehreren Kindern
Die vorgenannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind
um 3.140 Euro.
Wegfall des Erziehungsgeldes
Sollte das Einkommen die Einkommensgrenze in den ersten sechs Lebensmonaten
des Kindes übersteigen, dann entfällt die Zahlung von Erziehungsgeld.
ab dem 7. Lebensmonat des Kindes
Bei Ehepaaren mit einem Kind, bei eheähnlichen Gemeinschaften und bei Partnern
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes beträgt die jährliche Einkommensgrenze
16.500 Euro. Die Einkommensgrenze für Alleinerziehende mit
einem Kind beträgt
13.500 Euro. Für jedes weitere Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen
um 3.140 Euro. Sollten die Eltern mehr als die jeweilige Einkommensgrenze verdienen,
dann entfällt das Erziehungsgeld nicht wie im ersten Halbjahr, sondern wird
gemindert.
Als maßgeblich für den Anspruch auf Bundeserziehungsgeld bis zum 12.
Lebensmonat des Kindes zählt das Einkommen, das im Kalenderjahr vor der
Geburt des Kindes erzielt wurde. Ab dem 13. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes
wird das Einkommen zu Grunde gelegt, das im Kalenderjahr der Geburt erzielt wurde.
Erziehungsgeld und Krankenversicherung
Wird nach den gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder
die Elternzeit in Anspruch
genommen, bleibt die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen erhalten.
Dabei gilt die Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld und
erstreckt sich nicht auf andere beitragspflichtige Einnahmen. Wer also Erziehungsgeld
bezieht und eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt,
die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss Beiträge zur Krankenversicherung
zahlen.
Antrag auf Erziehungsgeld
Der Antrag auf Erziehungsgeld muss bei der Erziehungsgeldstelle beantragt
werden, die für den Bereich zuständig ist, in dem die Eltern des Kindes ihren
Wohnsitz haben. Das Erziehungsgeld kann jeweils nur für ein Jahr gestellt
werden, und zwar in schriftlicher Form. Der Antrag für das Erziehungsgeld
für das zweite Lebensjahr des Kindes kann frühestens ab dem neunten
Lebensmonat gestellt werden. Sollte ein weiteres Kind unterwegs sein, kann es
für die Eltern sinnvoll sein, mit dem zweiten Antrag für das erste
Kind noch bis zur Geburt des zweiten Kindes zu warten. So kann beim zweiten Antrag
auf Erziehungsgeld gleich mit berücksichtigt werden, dass sich die Einkommensgrenze
durch die Geburt eines zweiten Kindes erhöht hat. Damit aber keine Fristen
versäumt werden, ist es sinnvoll, sich in derartigen Fällen von der
zuständigen Erziehungsgeldstelle beraten zu lassen. Die Erziehungsgeldstelle
hilft übrigens auch bei allen anderen Fragen weiter.
Antrag auf Erziehungsgeld rückwirkend stellen
Am besten ist es, den Antrag auf Erziehungsgeld bald nach der Geburt
des Kindes zu stellen. Wer den Antrag rückwirkend stellt, sollte beachten, dass das
Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate vor der Beantragung rückwirkend
gezahlt wird. Für den Antrag sind am besten die Vordrucke zu verwenden,
die bei den Erziehungsgeldstellen ausliegen. Auch Krankenhäuser, an die
Entbindungsstationen angeschlossen sind, Krankenkassen oder auch viele Gemeindeverwaltungen
haben diese Anträge zum Erziehungsgeld vorrätig. Im Formular werden
genau die Unterlagen aufgezählt, die bei der Antragsabgabe vorgelegt werden
müssen. Dazu zählen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Unterlagen, die das Einkommen im maßgebenden Kalenderjahr belegen
- Bescheinigung über den Bezug des Mutterschutzgeldes oder
- Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes
bei Beamtinnen
Erziehungsgeldrechner
Wer bereits vorab prüfen möchte, wie viel Erziehungsgeld gezahlt werden
würde, kann sich mit einem Erziehungsgeldrechner informieren. Erziehungsgeldrechner
sind im Internet zu finden und leisten gute Dienste bei der Prüfung des
Erziehungsgeldes. Ein online Elternzeitrechner befindet sich beispielsweise auf
der Webseite vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Dieser Elternzeitrechner ist für Familien gedacht, die Erziehungsgeld nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG) beantragen möchten oder bereits
Erziehungsgeld beziehen.
Elterngeldrechner nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, können sich die
Familien, die Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
haben, mit dem Elterngeldrechner über eventuelle Elterngeldansprüche
informieren.
Um sich mit den Online-Rechnern einen schnellen Überblick zu verschaffen,
ist es sinnvoll, sich vorher die benötigten Unterlagen bereitzulegen.
- Einkommensteuerbescheid oder andere Nachweise über das Einkommen
- Unterlagen über sonstige Einkünfte (Einkünfte aus Selbstständigkeit,
Vermietung, Gewerbe usw.)
- Leistungsbescheide über den Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld,
Krankengeld, Verletztengeld u.ä.
- Unterlagen über eventuelle Unterhaltsleistungen
Die Erziehungsgeldrechner und Elterngeldrechner sind einfach zu bedienen
und geben nach Eingabe der benötigten Daten einen ersten Überblick in
welcher Höhe und ob der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld gegeben ist. Wer
sich näher zum Thema Erziehungsgeld informieren und gegebenenfalls Gesetzestexte
nachlesen möchte, findet viele Informationen auf der Webseite vom Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie hier im Forum.
Spezielle Informationen für Grenzgänger zwischen Bayern und Österreich
zum Thema Mutterschaftsentgelt, Erziehungsgeld, Elternzeit erhalten
Sie unter EURES
interalp.
Das Erziehungsgeld wurde bis zum Jahr 2007 gezahlt. Dann wurde es durch das noch heute gültige Elterngeld abgelöst. Erziehungsgeld stand im Gegensatz zum Elterngeld nicht allen Eltern automatisch zu, denn es war abhängig vom Einkommen. Die Regelungen sahen etwas anders aus. So konnte zwischen einem und zwei Jahren Erziehungszeit gewählt werden, wobei sich das Erziehungsgeld dabei nicht halbierte. Allerdings wurden bei zwei Jahren Erziehungszeit natürlich geringere monatliche Beträge überwiesen, wobei es insgesamt gesehen am Ende mehr Geld war.